Bundesrecht konsolidiert

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Obstweinverordnung § 9

Kurztitel

Obstweinverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 18/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

30.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Sichtfeldregelung

Paragraph 9,

Verpflichtende Angaben sind

  1. Ziffer eins
    zusammen im gleichen Sichtbereich, entweder auf einem oder auf mehreren auf dem Behältnis aufgeklebten Etiketten oder unmittelbar auf dem Behältnis selbst anzubringen und
  2. Ziffer 2
    in leicht lesbaren, unverwischbaren und ausreichend großen Schriftzeichen so anzubringen, dass sie sich vom Hintergrund, auf dem sie aufgedruckt sind, sowie von allen anderen schriftlichen Angaben und Bildzeichen deutlich abheben.

Im RIS seit

31.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2014

Gesetzesnummer

20008768

Dokumentnummer

NOR40160937

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2014/18/P9/NOR40160937

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