Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz § 292

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 292

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation
27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Erlag mit Postanweisung oder Zahlungsanweisung

Paragraph 292,
  1. Absatz einsBei Erlägen mit Postanweisung sind die im Paragraph 291, Absatz eins, genannten Angaben auf der Rückseite des Abschnittes der Postanweisung zu machen. Der Erlag gilt schon vor dem Eintreffen der Postanweisung als bewirkt, wenn der Aufgabeschein bei Gericht vorgewiesen wird. Die Absatz 3 und 4 des Paragraph 291, sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Gerichte haben durch Überreichen einer entsprechend ausgefertigten Vollmacht das Abgabepostamt ein für allemal zu ersuchen, Postanweisungen, mit Ausnahme der mit dem Vermerk „Bar auszuzahlen“ versehenen, der telegraphischen und der sonstigen durch Eilboten zuzustellenden Postanweisungen auf ihr Scheckkonto zu überweisen. Auch in diesem Falle kommt dem Gericht der Abschnitt der Postanweisung zu.
  3. Absatz 3Wird der zu erlegende Betrag aus einem Scheckkonto zur Barzahlung angewiesen, so sind die nach Paragraph 291, Absatz eins, notwendigen Angaben auf dem Empfängerabschnitt des Einzelschecks oder der Zahlungsanweisung zu machen.

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40160387

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/264/P292/NOR40160387

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