Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz § 616

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 616

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation
27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Standblätter

Paragraph 616,
  1. Absatz einsAlle zu derselben Strafsache gehörigen Gegenstände bilden eine Masse. Für jede Masse ist ein besonderes Standblatt anzulegen. Dieses ist mit einer Nummer zu versehen, die aus der Postzahl des ersten Erlages zu dieser Masse im Eingangsbuch und den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl zu bilden ist (Standblattnummer). Die Standblätter sind nach ihren Nummern geordnet aufzubewahren.
  2. Absatz 2In jedem Standblatt sind anzuführen.
    1. Ziffer eins
      die Strafsache und das Aktenzeichen,
    2. Ziffer 2
      die von der Verwahrungsstelle übernommenen Gegenstände (bei Barschaften auch die Geldsorten),
    3. Ziffer 3
      Tag und Geschäftszahl der endgültigen Verfügung (Paragraph 613,) des Gerichtes über die einzelnen Gegenstände,
    4. Ziffer 4
      Tag und Art der Durchführung dieser Verfügung.
  3. Absatz 3Spätere Erläge zu einer schon bestehenden Masse sind in das für sie eröffnete Standblatt einzutragen. In der Bemerkungsspalte des Eingangsbuches sind bei dem späteren Erlag und bei dem ersten Erlag in dieser Masse gegenseitige Verweisungen anzubringen.
  4. Absatz 4Werden einzelne Gegenstände aus einer Masse ausgeschieden, so ist ihre Anführung auf dem Standblatt abzustreichen. Nach vollständiger Bereinigung einer Masse ist die Standblattnummer mit roter Tinte durchzustreichen und das Standblatt in die Sammlung erledigter Standblätter einzureihen.

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40160015

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/264/P616/NOR40160015

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