Bundesrecht konsolidiert

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MTD-Gesetz § 11

Kurztitel

MTD-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 460/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.06.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Berufspflichten

Paragraph 11,
  1. Absatz einsAngehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl und die Gesundheit der Patienten und Klienten unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013,)

  2. Absatz 3Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen.

Im RIS seit

10.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2017

Gesetzesnummer

10010701

Dokumentnummer

NOR40155785

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/460/P11/NOR40155785

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