Bundesrecht konsolidiert

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Gaswirtschaftsgesetz 2011 § 27

Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

07.08.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GWG 2011

Index

58/02 Energierecht

Text

2. Hauptstück
Allgemeine Rechte und Pflichten der Netzbetreiber

1. Abschnitt
Netzzugang

Netzzugang im Verteilernetz

Paragraph 27,
  1. Absatz einsDer Netzbetreiber, an dessen Netz die Kunden-, Produktions-, Speicher- bzw. Erdgasleitungsanlage, für die Netzzugang begehrt wird, angeschlossen ist, ist verpflichtet, dem Netzzugangsberechtigten Netzzugang zu den Allgemeinen Bedingungen und dem mit Verordnung festgelegten Systemnutzungsentgelt zu gewähren. Insoweit sich das Netzzugangsbegehren auch auf die, dem jeweiligen Verteilernetz vorgelagerten Erdgasleitungen bezieht, hat der Netzbetreiber das Netzzugangsbegehren dem Verteilergebietsmanager unverzüglich zur weiteren Veranlassung zu übermitteln. Die betroffenen Erdgasunternehmen haben zu diesem Zweck zivilrechtliche Verträge zu Gunsten des Netzzugangsberechtigten abzuschließen. Die für den Kunden bisher im Leitungsnetz verwendete Leitungskapazität bis zum Virtuellen Handelspunkt steht dem Kunden auch im Falle eines Versorgerwechsels und bei der Versorgung durch mehrere Versorger zur Verfügung. Bei der Versorgung durch mehrere Versorger ist jener Teil der bisher für den Kunden im Leitungsnetz verwendeten Kapazität, die vom hinzukommenden Versorger für die Teilversorgung des Kunden benötigt wird, vom bisherigen Versorger zur Verfügung zu stellen. Die Abrechnung der Ausgleichsenergie des durch mehrere Versorger versorgten Kunden ist in jener Bilanzgruppe abzuwickeln, der der Zählpunkt des jeweiligen Kunden zugeordnet ist.
  2. Absatz 2Die Bilanzgruppen haben die ihnen aufgrund von Netzzugangsanträgen bzw. Anträgen auf Kapazitätserweiterung bzw. Versorgerwechseln vom Verteilergebietsmanager an der Summe der Ausspeisepunkte der Fernleitungsnetze zu den Verteilernetzen im Marktgebiet zu ihren Gunsten zugeordneten Kapazitäten an ihre tatsächlichen Kapazitätsbedürfnisse anzupassen und im Engpassfall im Rahmen der zugeordneten Kapazitäten notwendige Mindesteinspeisungen über Abruf des Verteilergebietsmanagers vorzunehmen, sofern sie nicht durch höhere Gewalt oder sonstige nicht vorhersehbare oder beeinflussbare Ereignisse, wie etwa Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten in vorgelagerten Netzen gehindert sind, dieser Verpflichtung nachzukommen. Nicht genutzte kommittierte Transportkapazitäten müssen Dritten zugänglich gemacht werden. Werden die Leitungskapazitäten nicht oder nicht rechtzeitig angemeldet, besteht ein Anspruch auf Netzzugang nur nach Maßgabe der freien Leitungskapazitäten.
  3. Absatz 3Jeder Zählpunkt ist durch den Netzbetreiber einer Netzbenutzerkategorie zuzuordnen. Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung Netzbenutzerkategorien, jeweils getrennt nach Einspeisern und Entnehmern sowie den Zeitrahmen für diese Zuordnung festzulegen.

Schlagworte

Kundenanlage, Produktionsanlage, Speicheranlage, Wartungsarbeit

Im RIS seit

02.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2015

Gesetzesnummer

20007523

Dokumentnummer

NOR40155089

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