Bundesrecht konsolidiert

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Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 60

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 36/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

07.08.2013

Außerkrafttretensdatum

15.05.2018

Abkürzung

EU-JZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Dritter Abschnitt
Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen

Allgemeine Voraussetzungen

Paragraph 60,
  1. Absatz einsGemeinsame Ermittlungsgruppen zur Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen werden durch besondere Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten für einen bestimmten Zweck und einen bestimmten Zeitraum gebildet. Zweck, Dauer und Zusammensetzung der gemeinsamen Ermittlungsgruppe können im Einvernehmen aller beteiligten Mitgliedstaaten geändert werden.
  2. Absatz 2Eine gemeinsame Ermittlungsgruppe kann insbesondere gebildet werden,
    1. Ziffer eins
      wenn in einem Ermittlungsverfahren eines Mitgliedstaats zur Aufklärung von Straftaten schwierige und aufwändige Ermittlungen mit Bezug zu Ermittlungen in anderen Mitgliedstaaten durchzuführen sind;
    2. Ziffer 2
      wenn mehrere Mitgliedstaaten Ermittlungen zur Aufklärung von Straftaten durchführen, die infolge des zu Grunde liegenden Sachverhalts ein koordiniertes und abgestimmtes Vorgehen in den beteiligten Mitgliedstaaten erforderlich machen.
  3. Absatz 3Das Ersuchen um Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe kann von jedem Mitgliedstaat gestellt werden und hat die im Formblatt Anhang römisch IV angeführten Angaben zu enthalten.

Im RIS seit

23.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40154883

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/36/P60/NOR40154883

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