Bundesrecht konsolidiert

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Emissionsmessverordnung-Luft – EMV-L § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Emissionsmessverordnung-Luft – EMV-L

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 153/2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 173/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

12.07.2013

Außerkrafttretensdatum

30.12.2023

Abkürzung

EMV-L

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Einzelmessungen

Ausnahmen

Paragraph 10,
  1. Absatz einsVon der Behörde dürfen als Ersatz für Einzelmessungen andere geeignete Untersuchungsmethoden (wie Brennstoffanalyse) genehmigt werden, mit denen die in den Emissionen enthaltenen Mengen an Schadstoffen ermittelt werden können. Diese Verfahren zur Ermittlung von Schadstoffemissionen haben den einschlägigen Normen zu entsprechen.
  2. Absatz 2Die Ausnahmen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2 bis Ziffer 4 und Absatz 2, Ziffer 3 bis 6 gelten brennstoffbezogen auch für Einzelmessungen.
  3. Absatz 3Wiederkehrende Messungen von in Anlage 1 der AVV angeführten Schwermetallen sind nicht erforderlich, wenn durch regelmäßige Kontrollen der Brennstoffe, insbesondere bei Einsatz neuer Brennstoffe, und der Fahrweise zuverlässig nachgewiesen ist, dass die Emissionen weniger als 50% der in Anlage 1 der AVV angegebenen Emissionsgrenzwerte betragen. In diesem Fall hat der Betreiber für jedes Kalenderjahr entsprechende Nachweise zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
  4. Absatz 4Bei Kesseln oder Gasturbinen, welche nachweislich weniger als 500 Betriebsstunden im Jahr im Zweijahresschnitt in Betrieb sind, darf im Rahmen der jährlichen Überwachung gemäß Paragraph 13, EG-K die wiederkehrende Einzelmessung durch Kontrolle der emissionsrelevanten Anlagenkomponenten sowie der eingesetzten Brennstoffe im Vergleich zum im Messbericht festgehaltenen Status zum Zeitpunkt der letzten durchgeführten Emissionsmessung ersetzt werden. Über die Betriebsstunden sind Aufzeichnungen zu führen. Spätestens nach 1 500 Betriebsstunden sind Emissionsmessungen durchzuführen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2013

Im RIS seit

12.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20007278

Dokumentnummer

NOR40153209

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2011/153/P10/NOR40153209

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