Bundesrecht konsolidiert

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Grundausbildungsverordnung der Parlamentsdirektion § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung der Parlamentsdirektion

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 224/2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 305/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

04.06.2013

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Aufbau der Grundausbildung

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Grundausbildung besteht
    1. Ziffer eins
      aus einer theoretischen Ausbildung sowie
    2. Ziffer 2
      aus einer praktischen Verwendung, die für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwendungsgruppen A1 bzw. A2 auch die Grundlage der Projektarbeit bildet.
  2. Absatz 2Die theoretische Ausbildung wird in folgenden Fachbereichen angeboten:
    1. Ziffer eins
      Recht
    2. Ziffer 2
      Parlamentarismus und Verwaltungsorganisation
    3. Ziffer 3
      Kundenorientierung und Kommunikation, Selbst- und Zeitmanagement
    4. Ziffer 4
      die für den Bereich Parlamentsdirektion erforderlichen Fächer; die Ressortausbildung berücksichtigt jedenfalls auch die Grundfragen des Gender Mainstreamings
  3. Absatz 3Als theoretische Ausbildung sind im Prüfungsplan Ausbildungsmodule zumindest im Rahmen des Stundenausmaßes unter Einhaltung der themenspezifischen Mindeststundenanzahl gemäß Paragraph 7, festzulegen.
  4. Absatz 4Neben der theoretischen Ausbildung hat noch vor dem Abschluss der Grundausbildung in den Verwendungsgruppen A1 und A2 eine mindestens 12 Monate und in den Verwendungsgruppen A3, A4 und A5 eine mindestens 6 Monate dauernde praktische Verwendung der/des Bediensteten am Arbeitsplatz zu erfolgen. Die Rotationsausbildung (mind. 3 Monate) und ein allfälliges (Auslands)-Praktikum (bis zu 3 Monate) für die Verwendungsgruppen A1 und A2 sind im Ausbildungsplan einschließlich des konkreten Umfangs festzulegen. Sowohl Rotationsausbildung als auch (Auslands)-Praktikum werden für die praktische Verwendung am Arbeitsplatz angerechnet. Vor Beginn der Grundausbildung erworbene Rotations- bzw. Praktikumserfahrungen können dafür angerechnet werden. Für die Verwendungsgruppe A3 (AssistentInnen) wird eine allfällige Rotationsausbildung von zumindest 1 Monat vorzugsweise in der NR-Kanzlei festgelegt.
  5. Absatz 5Im Rahmen der praktischen Verwendung haben die Auszubildenden der Verwendungsgruppen A1 und A2 eine Projektarbeit zu verfassen, deren Thema von der Personalentwicklung unter Einbeziehung der/des jeweiligen Dienstvorgesetzten festgelegt wird. Die Projektarbeit ist der/dem Vorsitzenden der Prüfungskommission vorzulegen und wird im die modulare Grundausbildung abschließenden Fachgespräch von der/dem Vorsitzenden, der/dem jeweiligen Dienstvorgesetzten und der/dem Personalentwickler/in beurteilt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 149/2013

Schlagworte

Selbstmanagement, Personalentwicklerin

Im RIS seit

10.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2020

Gesetzesnummer

20007364

Dokumentnummer

NOR40151264

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