Bundesrecht konsolidiert

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4. BIFIE-Erhebungsverordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

4. BIFIE-Erhebungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 97/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

13.04.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Text

Erhebungen anlässlich der Testungen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsIm Zusammenhang und anlässlich der in Paragraph eins, Absatz eins bis 5 genannten Testungen erfolgen indirekt personenbezogene Erhebungen bei den getesteten Schülerinnen und Schülern über schulische und außerschulische Lern- und Lebensbedingungen, bei denen nicht sensible Daten gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, DSG 2000 über bildungsrelevante sozioökonomische Faktoren wie zB Herkunft, Berufsstand der Eltern und soziale Situation erhoben werden. Paragraph eins, Absatz 6, findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Herstellung des direkten Personenbezuges selbst durch die Schülerin oder den Schüler nicht möglich sein darf.
  2. Absatz 2Die Erhebungen gemäß Absatz eins, erfolgen zu dem Zweck der statistischen Auswertung der gewonnenen indirekt personenbezogenen Daten für die angewandte Bildungsforschung, das Bildungsmonitoring, die Qualitätsentwicklung an Schulen sowie für die regelmäßige nationale Bildungsberichterstattung. Der indirekte Personenbezug hinsichtlich der Erhebungen im Rahmen der Testungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins bis 5 ist spätestens mit 31. Dezember 2015 zu löschen.

Schlagworte

Lernbedingung

Im RIS seit

15.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2015

Gesetzesnummer

20008373

Dokumentnummer

NOR40149468

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2013/97/P2/NOR40149468

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