2. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen über die Beförderung von Personen
Anwendungsbereich
§ 10.Paragraph 10,
Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind auf Beförderungen von Fahrgästen auf Hauptbahnen und Nebenbahnen anzuwenden, soweit nicht die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 anzuwenden sind.