Bundesrecht konsolidiert

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Organhaftpflichtgesetz § 10

Kurztitel

Organhaftpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 181/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.03.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

OrgHG

Index

10/13 Amtshaftung, Organhaftpflicht, Polizeibefugnis-Entschädigung

Text

Paragraph 10,
  1. Absatz einsWenn das Ergebnis eines eingeleiteten Disziplinarverfahrens für die Entscheidung des Rechtsstreites voraussichtlich von Einfluß ist, kann das Gericht, soweit dies im Interesse der Verminderung des Verfahrensaufwandes gelegen ist, selbst vor der für die mündliche Verhandlung bestimmten Tagsatzung auf Antrag oder von Amts wegen das Verfahren bis zur Beendigung des Disziplinarverfahrens unterbrechen.
  2. Absatz 2Liegt dem Ersatzanspruch eine Rechtsverletzung zugrunde, die bereits Gegenstand einer Anklage gemäß den Artikel 142 und 143 B-VG beim Verfassungsgerichtshof ist, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Fällung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes zu unterbrechen. Das Gericht ist an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ebenso wie an ein sonstiges rechtskräftiges verurteilendes Erkenntnis eines Strafgerichtes über das Verschulden eines Organs gebunden.

Schlagworte

Staatsgerichtsbarkeit, Staatsgerichtshof, Unterbrechung, Bindungswirkung

Im RIS seit

21.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

10000442

Dokumentnummer

NOR40147759

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/181/P10/NOR40147759

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