Bundesrecht konsolidiert

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Tiermaterialiengesetz § 10

Kurztitel

Tiermaterialiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 141/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

12.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TMG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Ablieferungspflicht

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Erzeuger von
    1. Ziffer eins
      tierischen Nebenprodukten oder Materialien der Kategorie 1 und 2 (ausgenommen Gülle, Magen- und Darminhalt) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,
    2. Ziffer 2
      tierischen Nebenprodukten oder Materialien der Kategorie 3, welche nicht gemäß Artikel 14 Litera d,, e und j der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 anderweitig verwendet werden,
    sowie sonstige Personen die solche Nebenprodukte und Materialien in Verwahrung haben, sind verpflichtet, diese unverzüglich an einen geeigneten, gemäß Paragraph 3, registrierten oder zugelassenen Betrieb oder an einen nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 registrierten oder zugelassenen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat abzuliefern, wobei im Falle von Material der Kategorie 1 und 2 die Zustimmung des Bestimmungsmitgliedstaates für eine solche Versendung gemäß Artikel 48 Abs. (1) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vorliegen muss.
  2. Absatz 2Verpflichtete gemäß Absatz eins, haben mit registrierten oder zugelassenen Betrieben oder Unternehmern über die Ablieferung eine rechtsgültige schriftliche Vereinbarung, die insbesondere auch alle näheren Bestimmungen hinsichtlich Sammlung, Kennzeichnung, Lagerung, Abholung, Beförderung und die Art der weiteren Be- oder Verarbeitung enthalten muss, abzuschließen. Die Vereinbarungen sind für einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten abzuschließen; sie sind zwei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen den behördlichen Kontrollorganen (Paragraph 8, Absatz eins,) zur Einsicht vorzulegen. Dem Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall gleichzusetzen ist der Nachweis eines bestehenden Anschlusses an ein für diesen Zweck geeignetes kommunales Sammelsystem. Sonstige gemäß Paragraphen 12 und 13 erlassene Vorschriften sind einzuhalten.
  3. Absatz 3Ausgenommen von den Bestimmungen über eine schriftlichen Vereinbarung gemäß Absatz 2, ist die Entsorgung von
    1. Ziffer eins
      verendeten (Falltieren) oder getöteten Tieren im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, sofern sich diese nicht in einem Schlachthof befinden, und
    2. Ziffer 2
      Siedlungsabfällen im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes aus Privathaushalten.
  4. Absatz 4Sofern in den nach Paragraph 12, Absatz eins, erlassenen Bestimmungen für ablieferungspflichtige tierische Nebenprodukte oder Materialien keine andere Regelung getroffen wurde, ist für die Organisation der Ablieferung und Weiterleitung an den zugelassenen Betrieb der Bürgermeister zuständig. Diesfalls hat der Bürgermeister Regelungen im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, für das Gemeindegebiet festzulegen.
  5. Absatz 5Ist der nach Absatz eins, Verpflichtete vorerst nicht feststellbar oder zur Erfüllung seiner Verpflichtung rechtlich oder faktisch nicht imstande, so hat der örtlich zuständige Bürgermeister die erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen späteren Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
  6. Absatz 6Die durch die Ablieferung, Übernahme und weiteren Behandlung der in Absatz eins, genannten Nebenprodukte entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten („Verursacher“) direkt zu tragen und dürfen bei der Abrechnung gegenüber dem landwirtschaftlichen Tierproduzenten oder dem gewerblichen Lieferanten nicht gesondert auf der Rechnung angeführt werden.

Schlagworte

Mageninhalt, Bearbeitung

Im RIS seit

24.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2017

Gesetzesnummer

20003102

Dokumentnummer

NOR40146586

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