Bundesrecht konsolidiert

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Wettbewerbsgesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wettbewerbsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.03.2013

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

WettbG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Zusammenarbeit mit anderen Behörden

Paragraph 10,
  1. Absatz einsSoweit es zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben notwendig ist und dem keine unionsrechtlichen Verpflichtungen entgegenstehen, ist die Bundeswettbewerbsbehörde berechtigt, unter Bedachtnahme auf schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, dem Kartellgericht, dem Kartellobergericht, dem Bundeskartellanwalt, der Wettbewerbskommission, der Europäischen Kommission, Wettbewerbsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Regulatoren sämtliche Informationen zur Kenntnis zu bringen und Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Sie ist weiters berechtigt, den Bundeskartellanwalt, die Wettbewerbskommission, die Europäische Kommission, die Wettbewerbsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Regulatoren um Auskünfte sowie Stellungnahmen zu ersuchen. Sie ist zu diesem Zweck befugt, den genannten Stellen nach den Vorschriften des ersten Satzes sämtliche Informationen zur Kenntnis zu bringen und Unterlagen zu übermitteln, die diese dafür benötigen.
  2. Absatz 2Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, können Kartellgericht und Kartellobergericht die Bundeswettbewerbsbehörde um die Erteilung von Auskünften sowie die Abgabe von begründeten Stellungnahmen ersuchen.
  3. Absatz 3Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, kann die Bundeswettbewerbsbehörde den Bundeskartellanwalt um Auskünfte ersuchen und in die Akten des Bundeskartellanwaltes Einsicht nehmen.
  4. Absatz 4Ist der Luftverkehrssektor betroffen, so ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, ist der Medienbereich betroffen, so ist der KommAustria Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  5. Absatz 5Beabsichtigt die Bundeswettbewerbsbehörde, insbesondere wegen Modifikationen des ursprünglichen Zusammenschlussvorhabens, die dessen nunmehrige Vereinbarkeit mit dem KartG sicherstellen,
    1. Litera a
      die Erklärung abzugeben, dass sie einen Antrag nach Paragraph 11, KartG 2005 nicht stellen wird, oder
    2. Litera b
      einen nach Paragraph 11, KartG 2005 gestellten Antrag zurückzuziehen,
    so hat die Bundeswettbewerbsbehörde dem Bundeskartellanwalt – und, hat sie eine Empfehlung im Sinne des Paragraph 17, abgegeben, der Wettbewerbskommission – Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  6. Absatz 6Die Bundeswettbewerbsbehörde trägt dafür Sorge, dass dem Bundeskartellanwalt eine Zusammenschlussanmeldung (Paragraph 9, KartG 2005) unverzüglich nach dem Einlagen mit ihren Beilagen in zwei Gleichschriften weitergeleitet wird.

Im RIS seit

24.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2018

Gesetzesnummer

20001898

Dokumentnummer

NOR40146388

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/62/P10/NOR40146388

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