Bundesrecht konsolidiert

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ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 101

Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 101

Inkrafttretensdatum

29.12.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Verordnungen über Behörden und Verfahren

Paragraph 101,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat in Durchführung des 8. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:
    1. Ziffer eins
      die Geschäftsordnung des Arbeitnehmerschutzbeirates,
    2. Ziffer 2
      die Arbeitsstättenbewilligungspflicht,
    3. Ziffer 3
      die Meldepflichten gemäß Paragraph 97, Absatz eins,, wobei Ausnahmen für Arbeiten, die mit keinen besonderen Gefahren verbunden sind, vorzusehen sind, den Inhalt der Meldung nach Paragraph 97, Absatz 3,,
    4. Ziffer 4
      Arbeiten im Sinne des Paragraph 98, Absatz 3, sowie den Inhalt der Meldung.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann durch Verordnung weitere bundesgesetzliche Bewilligungsverfahren den in Paragraph 93, Absatz eins, angeführten Verfahren gleichstellen, wenn gewährleistet ist, daß in diesen Verfahren die Arbeitnehmerschutzbelange in gleicher Weise berücksichtigt werden wie in einem Arbeitsstättenbewilligungsverfahren. Eine solche Verordnung darf nur im Einvernehmen mit dem für dieses bundesgesetzliche Bewilligungsverfahren zuständigen Bundesminister erlassen werden.
  3. Absatz 3Absatz 2, gilt für die Gleichstellung weiterer bundesgesetzlicher Bewilligungsverfahren mit den in Paragraph 94, Absatz eins, angeführten Verfahren sinngemäß mit der Maßgabe, daß eine Gleichstellung zu erfolgen hat, wenn im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand Auswirkungen auf den Arbeitnehmerschutz zu erwarten sind und das Verfahren zur Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzes geeignet ist.
  4. Absatz 4Sehen gesetzliche Bestimmungen vor, dass im Genehmigungsverfahren Gutachten oder öffentliche Urkunden beizugeben sind, kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung festlegen, in welcher Weise die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes in den Gutachten oder öffentlichen Urkunden zu berücksichtigen sind und deren Einhaltung nachzuweisen ist. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung auch festlegen, in welcher Weise die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes in Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen sind und deren Einhaltung nachzuweisen ist. Paragraph 12, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993,, bleibt unberührt.

Im RIS seit

03.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2015

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR40144407

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/450/P101/NOR40144407

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