Bundesrecht konsolidiert

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Medizinische Assistenzberufe-Gesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Medizinische Assistenzberufe-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 89/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

29.10.2019

Abkürzung

MABG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

2. Abschnitt
Berufsrecht der medizinischen Assistenzberufe

Berufspflichten

Paragraph 13,
  1. Absatz einsAngehörige von medizinischen Assistenzberufen haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl der Patienten/-innen unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren. Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen.
  2. Absatz 2Sie haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften, die für die Ausübung des jeweiligen Berufs maßgeblich sind, regelmäßig fortzubilden.
  3. Absatz 3Sie haben bei Ausübung ihres Berufs die von ihnen durchgeführten Maßnahmen zu dokumentieren.
  4. Absatz 4Sie haben den betroffenen Patienten/-innen, deren gesetzlichen Vertretern/-innen oder Personen, die von diesen als auskunftsberechtigt benannt wurden, alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten Maßnahmen zu erteilen.
  5. Absatz 5Sie haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Patienten/-innen behandeln oder pflegen, die für die Behandlung und Pflege erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  6. Absatz 6Sie sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufs anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      die durch die Offenbarung des Geheimnisses betroffene Person den/die Angehörige/n des medizinischen Assistenzberufs von der Geheimhaltung entbunden hat oder
    2. Ziffer 2
      die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist.

Im RIS seit

26.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

20007997

Dokumentnummer

NOR40142486

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/89/P13/NOR40142486

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