Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Medizinische Assistenzberufe-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.01.2013
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
MABG
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Laborassistenz
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsDie Laborassistenz umfasst die Durchführung automatisierter und einfacher manueller Routineparameter im Rahmen von standardisierten Laboruntersuchungen nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht. Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann
die Aufsicht durch einen/eine Biomedizinische/n Analytiker/in erfolgen oder
der/die Biomedizinische/n Analytiker/in die angeordnete Tätigkeit im Einzelfall an Angehörige der Laborassistenz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.
(2)Absatz 2Der Tätigkeitsbereich der Laborassistenz umfasst Tätigkeiten in der Präanalytik, der Analytik und der Postanalytik gemäß Abs. 3 bis 5.Der Tätigkeitsbereich der Laborassistenz umfasst Tätigkeiten in der Präanalytik, der Analytik und der Postanalytik gemäß Absatz 3 bis 5.
(3)Absatz 3Tätigkeiten in der Präanalytik sind insbesondere
die Mitwirkung an der Gewinnung von Untersuchungsmaterialien einschließlich die Blutentnahme aus der Vene und den Kapillaren,
die Vorbereitung der Geräte, Reagenzien und Proben und
die Überprüfung der Geräte auf Funktionstüchtigkeit einschließlich deren Qualitätskontrolle.
(4)Absatz 4Tätigkeiten in der Analytik sind die Durchführung einfacher automatisierter und einfacher manueller Analysen von Routineparametern.
(5)Absatz 5Tätigkeiten in der Postanalytik sind insbesondere
die Überprüfung der Funktionstüchtigkeit des Gerätes hinsichtlich der konkreten Probe,
die Dokumentation der Analyseergebnisse,
die Archivierung bzw. Entsorgung des Probenmaterials und
Im RIS seit
26.09.2012
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2016
Gesetzesnummer
20007997
Dokumentnummer
NOR40142479