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Medizinische Assistenzberufe-Gesetz § 6

Kurztitel

Medizinische Assistenzberufe-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 89/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MABG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Laborassistenz

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Laborassistenz umfasst die Durchführung automatisierter und einfacher manueller Routineparameter im Rahmen von standardisierten Laboruntersuchungen nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht. Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann
    1. Ziffer eins
      die Aufsicht durch einen/eine Biomedizinische/n Analytiker/in erfolgen oder
    2. Ziffer 2
      der/die Biomedizinische/n Analytiker/in die angeordnete Tätigkeit im Einzelfall an Angehörige der Laborassistenz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.
  2. Absatz 2Der Tätigkeitsbereich der Laborassistenz umfasst Tätigkeiten in der Präanalytik, der Analytik und der Postanalytik gemäß Absatz 3 bis 5.
  3. Absatz 3Tätigkeiten in der Präanalytik sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Mitwirkung an der Gewinnung von Untersuchungsmaterialien einschließlich die Blutentnahme aus der Vene und den Kapillaren,
    2. Ziffer 2
      die Vorbereitung der Geräte, Reagenzien und Proben und
    3. Ziffer 3
      die Überprüfung der Geräte auf Funktionstüchtigkeit einschließlich deren Qualitätskontrolle.
  4. Absatz 4Tätigkeiten in der Analytik sind die Durchführung einfacher automatisierter und einfacher manueller Analysen von Routineparametern.
  5. Absatz 5Tätigkeiten in der Postanalytik sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Überprüfung der Funktionstüchtigkeit des Gerätes hinsichtlich der konkreten Probe,
    2. Ziffer 2
      die Dokumentation der Analyseergebnisse,
    3. Ziffer 3
      die Archivierung bzw. Entsorgung des Probenmaterials und
    4. Ziffer 4
      die Wartung der Geräte.

Im RIS seit

26.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016

Gesetzesnummer

20007997

Dokumentnummer

NOR40142479

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/89/P6/NOR40142479

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