Bundesrecht konsolidiert

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Mindestinhalts-, Veröffentlichungs- und Sprachenverordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mindestinhalts-, Veröffentlichungs- und Sprachenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 236/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 282/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018

Abkürzung

MVSV

Index

21/05 Börse
21/06 Wertpapierrecht

Text

Dokument für Tauschangebote

Paragraph 2,

Bezieht sich das Tauschangebot auf Wertpapiere, die an einer österreichischen Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen sind, so muss ein gleichwertiges Dokument, das gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, 1. Fall KMG oder gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer 3, BörseG die Veröffentlichung eines Prospekts ersetzt, mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Ziffer eins
    eine gemäß Paragraph 7, des Übernahmegesetzes – ÜbG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1998,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,, erstellte Angebotsunterlage, und
  2. Ziffer 2
    eine Bestätigung der Angebotsunterlage gemäß Paragraph 9, Absatz eins, ÜbG.
Das Dokument gemäß Absatz eins, ist einem Prospekt erst dann gleichwertig, wenn es gemäß Paragraph 11, Absatz eins, ÜbG veröffentlicht werden darf.

Im RIS seit

29.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2017

Gesetzesnummer

20004205

Dokumentnummer

NOR40142095

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