Bundesrecht konsolidiert

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Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 § 24a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 57/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24a

Inkrafttretensdatum

05.07.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

BPräsWG

Index

10/04 Wahlen

Text

Paragraph 24 a,
  1. Absatz einsJeder Wahlwerber für das Amt des Bundespräsidenten darf für die Wahlwerbung maximal 7 Millionen Euro aufwenden. In diese Summe sind auch die Ausgaben von natürlichen Personen und Personengruppen, die einen Wahlwerber für das Amt des Bundespräsidenten unterstützen, einzurechnen.
  2. Absatz 2Wahlwerber sowie natürliche Personen oder Personengruppen im Sinne von Absatz eins, können für den Wahlkampf Spenden im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, Parteiengesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012, annehmen und haben diese nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzugeben:
    1. Ziffer eins
      Gesamtsumme der Spenden von natürlichen Personen, die nicht unter Ziffer 2, fallen,
    2. Ziffer 2
      Gesamtsumme der Spenden von im Firmenbuch eingetragenen natürlichen und juristischen Personen,
    3. Ziffer 3
      Gesamtsumme der Spenden von Vereinen, die nicht unter Ziffer 4, fallen und
    4. Ziffer 4
      Gesamtsumme der Spenden von auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufs- und Wirtschaftsverbänden, von Anstalten, Stiftungen oder Fonds.
  3. Absatz 3Spenden, deren Gesamtbetrag den Betrag von 3 500 Euro übersteigen, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders auszuweisen.
  4. Absatz 4Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50 000 Euro übersteigen, und Zuwendungen von politischen Parteien sind vom Wahlwerber oder von natürlichen Personen oder Personengruppen, die den Wahlwerber unterstützen, bis spätestens 1 Woche vor dem Wahltag offenzulegen. Diese Offenlegung hat unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders auf der Website des Wahlwerbers oder der Website der natürlichen Personen oder der Personengruppe, die den Wahlwerber unterstützen, zu erfolgen.
  5. Absatz 5Wahlwerber oder natürliche Personen oder Personengruppen im Sinne von Absatz eins, dürfen keine Spenden annehmen von:
    1. Ziffer eins
      parlamentarischen Klubs im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 156, und Landtagsklubs,
    2. Ziffer 2
      Rechtsträgern im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Publizistikförderungsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 369, und von Ländern geförderten Bildungseinrichtungen der Parteien,
    3. Ziffer 3
      öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
    4. Ziffer 4
      gemeinnützigen Einrichtungen im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen,
    5. Ziffer 5
      Unternehmungen und Einrichtungen, an denen die öffentliche Hand mit mindestens 25 vH beteiligt ist,
    6. Ziffer 6
      ausländischen natürlichen oder juristischen Personen, sofern die Spende den Betrag von 2 500 Euro übersteigt,
    7. Ziffer 7
      natürlichen oder juristischen Personen, sofern es sich um eine Spende in bar handelt, die den Betrag von 2 500 Euro übersteigt,
    8. Ziffer 8
      anonymen Spendern, sofern die Spende im Einzelfall mehr als 1 000 Euro beträgt,
    9. Ziffer 9
      natürlichen oder juristischen Personen, die erkennbar eine Spende eines nicht genannten Dritten weiterleiten wollen, sofern die Spende mehr als 1 000 Euro beträgt,
    10. Ziffer 10
      natürlichen oder juristische Personen, die dem Wahlwerber oder natürlichen Personen oder Personengruppen, die den Wahlwerber unterstützen, erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder rechtlichen Vorteils eine Spende gewähren wollen und
    11. Ziffer 11
      Dritten, die Spenden gegen ein vom Wahlwerber oder von natürlichen Personen oder Personengruppen, die den Wahlwerber unterstützen, zu zahlendes Entgelt für den Wahlwerber oder für natürliche oder juristische Personen, die den Wahlwerber unterstützen, einwerben wollen.
  6. Absatz 6Wer als Wahlwerber oder natürliche Person oder als Mitglied einer Personengruppe, die den Wahlwerber unterstützt, vorsätzlich
    1. Ziffer eins
      eine Spende entgegen Absatz 3, nicht ausweist oder
    2. Ziffer 2
      eine Spende entgegen Absatz 4, annimmt und nicht meldet oder
    3. Ziffer 3
      eine Spende entgegen Absatz 5, annimmt oder
    4. Ziffer 4
      eine erhaltene Spende zur Umgehung von Absatz 3,, 4 oder 5 Ziffer 9, in Teilbeträge zerlegt und verbucht oder verbuchen lässt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen. Zusätzlich ist auf Verfall eines der Höhe der jeweiligen Spende entsprechenden Geldbetrags zu erkennen.
  7. Absatz 7Wahlwerber und natürliche Personen oder Personengruppen, die den Wahlwerber unterstützen, haben Einnahmen aus Sponsoring, deren Gesamtbetrag 12 000 Euro übersteigt, unter Angabe des Namens und der Adresse des Sponsors offenzulegen. Paragraph 2, Ziffer 6, PartG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Sponsoring für Wahlwerber zum Amt des Bundespräsidenten oder für natürliche Personen oder Personengruppen, die den Wahlwerber unterstützen, erfasst ist. Wahlwerber und natürliche Personen oder Personengruppen, die den Wahlwerber unterstützen, haben Einnahmen aus Inseraten, soweit diese Einnahmen im Einzelfall den Betrag von 3 500 Euro übersteigen, unter Angabe des Namens und der Adresse des Inserenten offenzulegen. Paragraph 2, Ziffer 7, PartG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Inserate in Medien, deren Medieninhaber der Wahlwerber oder natürliche Personen oder Personengruppen, die den Wahlwerber unterstützen, sind, erfasst werden. Für die Art und Weise der Offenlegung von Sponsoring und Inseraten gilt Absatz 4, zweiter Satz.
  8. Absatz 8Für die Beschränkung der Ausgaben für Wahlwerbung gemäß Absatz eins,, die Regelungen über Spenden gemäß Absatz 2,, 3 und 5 sowie die Verpflichtungen zur Offenlegung von Sponsoring und Inseraten ist der Zeitraum zwischen dem Stichtag der Wahl und dem Wahltag des für den Wahlwerber letzten Wahlgangs maßgeblich.
  9. Absatz 9(Verfassungsbestimmung) Nach Absatz 5, unzulässige Spenden sind vom Wahlwerber oder von natürlichen Personen oder Personengruppen, die den Wahlwerber unterstützen, unverzüglich, spätestens binnen drei Monaten nach dem Wahltag, an den Rechnungshof weiterzuleiten. Der Rechnungshof hat die eingehenden Beträge auf einem gesonderten Konto zu verwahren und überdies in seinem Tätigkeitsbericht (Artikel 126 d, Absatz eins, B-VG) anzuführen. Der Rechnungshof leitet die eingegangenen Beträge zu Beginn unverzüglich an Einrichtungen weiter, die mildtätigen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen.
  10. Absatz 10(Verfassungsbestimmung) Wahlwerber für das Amt des Bundespräsidenten sowie natürliche Personen oder Personengruppen, die einen Wahlwerber unterstützen, haben die nach Absatz 2 bis 5 und Absatz 7, erzielten Einnahmen in separaten Listen zu erfassen. Die Listen sind ferner von einem Wirtschaftsprüfer zu überprüfen und zu unterzeichnen und dem Rechnungshof bis spätestens drei Monate nach dem Wahltag zu übermitteln.
  11. Absatz 11(Verfassungsbestimmung) Die von einem Wahlwerber oder von natürlichen Personen oder Personengruppen, die den Wahlwerber unterstützen, zu erstellenden Listen unterliegen der Kontrolle des Rechnungshofes. Der Rechnungshof hat deren ziffernmäßige Richtigkeit und deren Übereinstimmung mit diesem Bundesgesetz nach Maßgabe der folgenden Absätze zu prüfen.
  12. Absatz 12(Verfassungsbestimmung) Wenn der Rechnungshof feststellt, dass ihm übermittelte Listen den Anforderungen der Absatz 2 bis 5 und 7 entsprechen, sind diese auf der Website des Rechnungshofes und der Website des Wahlwerbers oder der natürlichen Personen oder Personengruppen, die den Wahlwerber unterstützen, zu veröffentlichen. Sofern dem Rechnungshof konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass darin enthaltene Angaben unrichtig oder unvollständig sind, ist dem betroffenen Wahlwerber oder den natürlichen Personen oder Personengruppen, die den Wahlwerber unterstützen, vom Rechnungshof die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist einzuräumen. Er kann von dem Wahlwerber oder der natürlichen Person oder Personengruppe, die den Wahlwerber unterstützt, die Bestätigung der Richtigkeit ihrer Stellungnahme durch deren Wirtschaftsprüfer verlangen.
  13. Absatz 13(Verfassungsbestimmung) Räumt die nach Absatz 12, vorgelegte Stellungnahme die dem Rechnungshof vorliegenden konkreten Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten nicht aus, hat der Rechnungshof aus einer von der Kammer der Wirtschaftsprüfer übermittelten Liste mit Wirtschaftsprüfern durch Los einen bislang nicht bestellten Wirtschaftsprüfer mit der Prüfung der Spendenliste zu beauftragen. Der Wahlwerber oder die natürliche Person oder Personengruppe, die den Wahlwerber unterstützt, hat dem vom Rechnungshof bestellten Wirtschaftsprüfer Zugang und Einsicht in die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen und Belege zu gewähren.
  14. Absatz 14(Verfassungsbestimmung) Der Rechnungshof hat unter Berücksichtigung der Prüfung nach Absatz 13, das Ergebnis seiner Feststellungen auf seiner Website zu veröffentlichen.
  15. Absatz 15(Verfassungsbestimmung) Die Verhängung von Geldstrafen nach diesem Bundesgesetz obliegt dem unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat, der aufgrund der vom Rechnungshof übermittelten Unterlagen zu entscheiden hat.

Im RIS seit

05.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10000494

Dokumentnummer

NOR40140710

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/57/P24a/NOR40140710

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