Bundesrecht konsolidiert

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Betriebsratsfonds-Verordnung 1974 § 10

Kurztitel

Betriebsratsfonds-Verordnung 1974

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 524/1974 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 142/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.05.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Vertretungsweise Verwaltung

Paragraph 10,
  1. Absatz einsIn der Versammlung, in der die Einhebung einer Betriebsratsumlage beschlossen wurde (Paragraph eins,), hat die Betriebs(Gruppen)versammlung auch eine Regelung über die Verwaltung und Vertretung des Betriebsratsfonds bei zeitweiligem Fehlen eines ordentlichen Verwaltungs(Vertretungs)organs (Paragraph 4,) zu beschließen. Dieser Beschluß hat die notwendige Verwaltungstätigkeit zu umschreiben, die Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung und die dafür vorgesehene Person (Personenmehrheit) zu bestimmen sowie eine Regelung zu enthalten, wie die Verständigung der für die vertretungsweise Verwaltung vorgesehenen Person (Personenmehrheit) im Einzelfall zu erfolgen hat.
  2. Absatz 2Die vertretungsweise Verwaltung (Vertretung) des Betriebsratsfonds kann stimmberechtigten Arbeitnehmern (Paragraph 49, Absatz eins, ArbVG) sowie anderen eigenberechtigten Personen (Personenmehrheiten), die in keinem Geschäfts- oder Rechtsverhältnis zum Betriebsratsfonds stehen, mit deren Zustimmung übertragen werden.
  3. Absatz 3Der Vorsitzende der Betriebs(Gruppen)versammlung hat den gemäß Absatz eins, gefassten Beschluss den Rechnungsprüfern, dem Betriebsinhaber, der für die Vertretung vorgesehenen Person (Personenmehrheit) sowie der zuständigen Arbeiterkammer schriftlich bekannt zu geben und im Betrieb durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung kundzumachen.
  4. Absatz 4Wurde kein Beschluß nach Absatz eins, gefaßt, so obliegt die vertretungsweise Verwaltung des Betriebsratsfonds für die Dauer der Funktionsunfähigkeit des Betriebsrates, längstens aber für ein Jahr, dem an Lebensjahren ältesten Rechnungsprüfer. Bestehen keine funktionsfähigen Rechnungsprüfer, so hat die zuständige Arbeiterkammer den Betriebsratsfonds vertretungsweise zu verwalten. In diesem Fall kann jeder Arbeitnehmer des Betriebes die zuständige Arbeiterkammer vom Fehlen eines ordentlichen Verwaltungs- und Vertretungsorgans verständigen. Die vertretungsweise Verwaltung hat sich auf die Besorgung laufender Angelegenheiten, das ist insbesondere die Gebarung von bestehenden Wohlfahrtseinrichtungen, zu beschränken.
  5. Absatz 4 aDer zur vertretungsweisen Verwaltung nach Absatz 4, berufene Rechnungsprüfer oder die Arbeiterkammer kann eine Betriebs(Gruppen)versammlung einberufen, die durch Beschluß eine andere Person (Personenmehrheit) mit der vertretungsweisen Verwaltung für die Dauer der Funktionsunfähigkeit des Betriebsrates, längstens aber für ein Jahr, beauftragen kann. Im übrigen gilt Absatz 4, letzter Satz.
  6. Absatz 5Die gemäß Absatz eins, oder 4a mit der vertretungsweisen Verwaltung Betrauten haben die zuständige Arbeiterkammer, den Betriebsinhaber sowie – außer in den Fällen des Absatz 4, – die Rechnungsprüfer unverzüglich schriftlich von der Aufnahme oder Beendigung ihrer Tätigkeit in Kenntnis zu setzen. Sie haben bei Aufnahme der Tätigkeit eine Zwischenrechnung vorzunehmen. Paragraphen 8 und 9 gelten sinngemäß.

Schlagworte

Geschäftsverhältnis, Verwaltungsorgan, Betriebsversammlung, Gruppenversammlung

Im RIS seit

09.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2016

Gesetzesnummer

10008336

Dokumentnummer

NOR40138937

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/524/P10/NOR40138937

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