Bundesrecht konsolidiert

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Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974 § 63

Kurztitel

Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 355/1974 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 142/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 63

Inkrafttretensdatum

01.05.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BRGO 1974

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Mitwirkung bei Kündigungen und Entlassungen

Paragraph 63,
  1. Absatz einsDer Betriebsinhaber hat vor jeder Kündigung eines Arbeitnehmers den Betriebsrat zu verständigen. Der Betriebsrat kann zu jeder beabsichtigten Kündigung eines Arbeitnehmers innerhalb einer Woche Stellung nehmen.
  2. Absatz 2Die Stellungnahme im Sinn des Absatz eins, kann, sofern sie nicht in Form einer ausdrücklichen Zustimmung erfolgt, auch von einem mit dieser Angelegenheit betrauten geschäftsführenden Ausschuss (Paragraph 17,) abgegeben werden. Die ausdrückliche Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung kann hingegen nur auf Grund eines Beschlusses des Betriebsrates erfolgen, der der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen bedarf.
  3. Absatz 3Hat der Betriebsrat der Kündigungsabsicht ausdrücklich widersprochen, so kann er auf Verlangen des gekündigten Arbeitnehmers die Kündigung beim Gericht anfechten. Die einwöchige Anfechtungsfrist endet eine Woche nachdem der Betriebsinhaber den Betriebsrat vom Ausspruch der Kündigung verständigt hat. Ficht der Betriebsrat die Kündigung nicht an, obwohl dies der gekündigte Arbeitnehmer verlangt hat, so hat der Arbeitnehmer das Recht, innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der für den Betriebsrat geltenden Anfechtungsfrist die Kündigung selbst beim Gericht anzufechten. Dieses Anfechtungsrecht steht dem gekündigten Arbeitnehmer auch dann zu, wenn der Betriebsinhaber den Betriebsrat bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitnehmer die Anfechtung vom Betriebsrat verlangt, von der erfolgten Kündigung nicht verständigt hat.
  4. Absatz 4Hat der Betriebsrat zur Verständigung über die beabsichtigte Kündigung innerhalb der Frist des Absatz eins, keine Stellungnahme abgegeben, so kann der Arbeitnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung diese beim Gericht selbst anfechten. Aus einem Anfechtungsgrund gemäß Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, ArbVG kann der Arbeitnehmer die Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Zugang auch dann selbst anfechten, wenn der Betriebsrat der Kündigungsabsicht ausdrücklich zugestimmt hat.
  5. Absatz 5Auf die Anfechtungen von Entlassungen finden die Absatz eins bis 4 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist gemäß Absatz eins, drei Arbeitstage beträgt. Für die Berechnung der Frist von drei Arbeitstagen sind nur solche Tage heranzuziehen, an denen auf Grund der betrieblichen Arbeitszeiteinteilung die Mehrzahl der Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt ist. Die Frist gemäß Absatz eins, wird in die Anfechtungsfrist (Absatz 3, und 4) nicht eingerechnet.

Im RIS seit

09.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2016

Gesetzesnummer

10008332

Dokumentnummer

NOR40138930

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/355/P63/NOR40138930

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