Bundesrecht konsolidiert

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Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 138/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

25.04.2012

Außerkrafttretensdatum

13.01.2022

Abkürzung

IME-VO

Index

58/02 Energierecht

Text

Berichts- und Monitoringpflichten

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie Netzbetreiber haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie der E-Control die aktuellen Projektpläne über die Einführung von intelligenten Messgeräten sowie jeweils zum 31. März eines Kalenderjahres einen Bericht insbesondere über den Fortschritt der Installation von intelligenten Messgeräten, zu den angefallenen Kosten, zu den bei der Installation gemachten Erfahrungen, zum Datenschutz, zur Verbrauchsentwicklung bei den Endverbrauchern und zur Netzsituation in einer von der E-Control vorzugebenden Form zu übermitteln.
  2. Absatz 2Die E-Control hat die Einführung intelligenter Messgeräte durch die Netzbetreiber zu überwachen.
  3. Absatz 3Die E-Control hat auf Grundlage der Berichte der Netzbetreiber gemäß Absatz eins, einen jährlichen Bericht zur Einführung von intelligenten Messgeräten zu erstellen und zu veröffentlichen. Dieser Bericht hat insbesondere Ausführungen zum Fortschritt der Installation von intelligenten Messgeräten, zur Kostenentwicklung, zu den gemachten Erfahrungen, zur Verbrauchsentwicklung und zu den Effizienzsteigerungen bei den Endverbrauchern, zu der Netzsituation, zum Datenschutz und zur Strompreisentwicklung zu enthalten.

Schlagworte

Berichtspflicht

Im RIS seit

26.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022

Gesetzesnummer

20007808

Dokumentnummer

NOR40138673

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