Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsvertragsgesetz § 11c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsvertragsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 2/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11c

Inkrafttretensdatum

01.10.2012

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

VersVG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Paragraph 11 c,
  1. Absatz einsSoweit eine ausdrückliche, den einzelnen Übermittlungsfall betreffende Zustimmung des Betroffenen nach Paragraph 11 a, Absatz 2, Ziffer 3, nicht vorliegt, dürfen Versicherer Gesundheitsdaten für die in Paragraph 11 a, Absatz eins, genannten Zwecke nur an folgende Empfänger übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Gesundheitsdienstleister (Paragraph 11 a, Absatz 2, Ziffer 4,),
    2. Ziffer 2
      Sozialversicherungsträger, Rückversicherer oder Mitversicherer,
    3. Ziffer 3
      andere Versicherer, die bei Abwicklung von Ansprüchen aus einem Versicherungsfall mitwirken,
    4. Ziffer 4
      vom Versicherer herangezogene befugte Sachverständige,
    5. Ziffer 5
      gewillkürte oder gesetzliche Vertreter des Betroffenen,
    6. Ziffer 6
      Gerichte, Staatsanwaltschaften, Verwaltungsbehörden, Schlichtungsstellen und sonstige Einrichtungen der Streitbeilegung und ihre Organe, einschließlich der von ihnen bestellten Sachverständigen.
  2. Absatz 2Der Versicherer hat auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder jedes Versicherten Auskunft über und Einsicht in Gutachten zu geben, die auf Grund einer ärztlichen Untersuchung eines Versicherten erstattet worden sind, wenn die untersuchte Person der Auskunftserteilung oder Einsichtgewährung zustimmt. Auf Verlangen sind den auskunftsberechtigten Personen gegen Aufwandersatz auch Abschriften dieser Gutachten zur Verfügung zu stellen.

Im RIS seit

27.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2018

Gesetzesnummer

10001979

Dokumentnummer

NOR40138478

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/2/P11c/NOR40138478

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