Bundesrecht konsolidiert

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Opferfürsorgegesetz § 11c

Kurztitel

Opferfürsorgegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 183/1947 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11c

Inkrafttretensdatum

01.04.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Rentenkommission

Paragraph 11 c,
  1. Absatz einsÜber Anträge auf Zuerkennung von Renten gemäß Paragraph 11, entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach Anhören der bei ihm gebildeten Rentenkommission.
  2. Absatz 2Die Mitglieder der Rentenkommission werden vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bestellt. Die Rentenkommission besteht aus acht Mitgliedern und der erforderlichen Anzahl von Stellvertretern. Je zwei Mitglieder (deren Stellvertreter) sind vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und vom Bundesminister für Finanzen vorzuschlagen. Von den weiteren Mitgliedern ist je ein Mitglied (dessen Stellvertreter) von den Bundesleitungen der ÖVP Kameradschaft der politisch Verfolgten und Bekenner für Österreich, des Bundes sozialdemokratischer Freiheitskämpfer, Opfer des Faschismus und aktiver Antifaschisten, des Bundesverbandes österreichischer AntifaschistInnen, WiderstandskämpferInnen und Opfer des Faschismus (KZ-Verband - VdA) und vom Bundesverband der Israelitischen Kultusgemeinden Österreichs vorzuschlagen. Der Vorsitzende kann Vertreter der genannten Organisationen aus jeweils jenen Bundesländern zur Beratung beiziehen, die nicht durch Mitglieder oder Stellvertreter repräsentiert werden, wenn Verfahren aus diesen Bundesländern zu behandeln sind.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann Mitglieder (Stellvertreter) der Rentenkommission ihrer Funktion entheben; zur Enthebung von Mitgliedern (Stellvertretern), die auf Vorschlag der im Absatz 2, genannten Organisationen bestellt wurden, bedarf es eines Antrages der in Betracht kommenden Organisation.
  4. Absatz 4Den Vorsitzenden der Rentenkommission und seinen Stellvertreter bestimmt der Leiter des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen aus den auf seinen Vorschlag bestellten Mitgliedern. Die Geschäftsordnung der Rentenkommission erläßt der Bundesminister für soziale Verwaltung.

Im RIS seit

28.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2024

Gesetzesnummer

10008113

Dokumentnummer

NOR40136927

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1947/183/P11c/NOR40136927

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