Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 § 103

Kurztitel

Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 10/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 103

Inkrafttretensdatum

01.04.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BVergGVS 2012

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

2. Unterabschnitt
Prüfung der Angebote und Ausscheiden von Angeboten

Prüfung der Angebote

Paragraph 103,
  1. Absatz einsDie Prüfung und Beurteilung eines Angebotes ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beizuziehen.
  2. Absatz 2Die Prüfung der Angebote erfolgt in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien.
  3. Absatz 3Bei Angeboten, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen, ist im Einzelnen zu prüfen,
    1. Ziffer eins
      ob den in Paragraph 17, Absatz eins, angeführten Grundsätzen entsprochen wurde;
    2. Ziffer 2
      nach Maßgabe des Paragraph 59, die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters bzw. – bei der Weitergabe von Leistungen – der namhaft gemachten Subunternehmer;
    3. Ziffer 3
      ob das Angebot rechnerisch richtig ist;
    4. Ziffer 4
      die Angemessenheit der Preise;
    5. Ziffer 5
      ob das Angebot den sonstigen Bestimmungen der Ausschreibung entspricht, insbesondere ob es formrichtig und vollständig ist.

Im RIS seit

17.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2015

Gesetzesnummer

20007693

Dokumentnummer

NOR40136455

Navigation im Suchergebnis