(1)Absatz einsDie Gemeinden gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 haben die in § 4 Abs.1 angeführten Daten zu erheben. Zu diesem Zweck haben die Auskunftspflichtigen der Erhebungsgemeinde zu übermitteln:Die Gemeinden gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, haben die in Paragraph 4, Absatz , angeführten Daten zu erheben. Zu diesem Zweck haben die Auskunftspflichtigen der Erhebungsgemeinde zu übermitteln:
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach der Ankunft und nach der Abreise des jeweiligen Gastes die Meldedaten (§ 10 Meldegesetz 1991) „Ankunft“ und „Abreise“ jeweils verknüpft mit „Herkunftsland“ oderunverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach der Ankunft und nach der Abreise des jeweiligen Gastes die Meldedaten (Paragraph 10, Meldegesetz 1991) „Ankunft“ und „Abreise“ jeweils verknüpft mit „Herkunftsland“ oder
bis zum 5. eines jeden Kalendermonats den an Hand der in Z 1 angeführten Meldedaten “Ankunft”, “Abreise” und “Herkunftsland” des jeweiligen Gastes vollständig ausgefüllten und unterfertigten Betriebsbogen gemäß Abs. 3 über das vorangegangene Kalendermonat.bis zum 5. eines jeden Kalendermonats den an Hand der in Ziffer eins, angeführten Meldedaten “Ankunft”, “Abreise” und “Herkunftsland” des jeweiligen Gastes vollständig ausgefüllten und unterfertigten Betriebsbogen gemäß Absatz 3, über das vorangegangene Kalendermonat.