Bundesrecht konsolidiert

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Zahnärztekammergesetz § 107

Kurztitel

Zahnärztekammergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 154/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 107

Inkrafttretensdatum

01.05.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZÄKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Rechtsakte im übertragenen Wirkungsbereich

Paragraph 107,
  1. Absatz einsDie Erlassung der Vorschriften der Österreichischen Zahnärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich gemäß Paragraph 20, Absatz 4, unterliegen den Weisungen des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.
  2. Absatz 2Die Rechtsakte gemäß Absatz eins, sind vor Beschlussfassung dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Prüfung vorzulegen und können vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Verbesserung zurückgestellt werden, insbesondere wenn sie bestehenden Vorschriften widersprechen.
  3. Absatz 3Die beschlossenen Rechtsakte gemäß Absatz eins, sind unter Hinweis auf die Beschlussfassung im Volltext im Internet allgemein zugänglich oder im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer kundzumachen und treten, soweit sie keinen späteren In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt vorsehen, nach Ablauf des Tags der Kundmachung in Kraft.

Im RIS seit

02.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2016

Gesetzesnummer

20004450

Dokumentnummer

NOR40135643

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