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Grenzwerteverordnung 2021 § 9

Kurztitel

Grenzwerteverordnung 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 253/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 429/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

20.12.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GKV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Handhabung des Anhangs I

Paragraph 9,
  1. Absatz einsIn Anhang römisch eins werden MAK-Werte und TRK-Werte von Gasen, Dämpfen und flüchtigen Schwebstoffen angegeben:
    1. Ziffer eins
      als Volumen pro Volumeneinheit in der im Allgemeinen von Temperatur und Luftdruck unabhängigen Einheit „ml/m3“ (Milliliter pro Kubikmeter) oder „ppm“ (parts per million) und
    2. Ziffer 2
      als in der Einheit des Luftvolumens befindliche Masse eines Stoffes in der von Temperatur und Luftdruck abhängigen Einheit „mg/m3“ (Milligramm pro Kubikmeter) für eine Temperatur von 20 °C und einen Luftdruck von 1013 hPa (1013 mbar).
  2. Absatz 2Ergeben sich zwischen den in Absatz eins, genannten Werten Umrechnungsdifferenzen, so ist vom Wert nach Absatz eins, Ziffer eins, auszugehen.
  3. Absatz 3In Anhang römisch eins werden MAK-Werte und TRK-Werte von nichtflüchtigen Schwebstoffen in „mg/m3“ (Milligramm pro Kubikmeter) angegeben.
  4. Absatz 4In Anhang römisch eins (Spalte 12) sind
    1. Ziffer eins
      sensibilisierende Arbeitsstoffe, die auch bei Einhaltung des MAK-Wertes oder des TRK-Wertes allergische Reaktionen in weit überdurchschnittlichem Maß auslösen, mit „S“ gekennzeichnet und
    2. Ziffer 2
      Arbeitsstoffe, die die äußere Haut leicht zu durchdringen vermögen und bei deren Verwendung die Gefahr der Aufnahme durch die Haut daher wesentlich größer sein kann als durch Einatmung, mit „H“ gekennzeichnet. Diese Kennzeichnung weist jedoch nicht auf eine eventuelle Hautreizungsgefahr hin, da die Hautresorption auch ohne jede Hautreizung erfolgen kann.
  5. Absatz 5In Anhang römisch eins sind MAK-Werte und TRK-Werte für Schwebstoffe
    1. Ziffer eins
      mit „E“ gekennzeichnet, wenn sie sich auf die einatembare Fraktion beziehen und
    2. Ziffer 2
      mit „A“ gekennzeichnet, wenn sie sich auf die alveolengängige Fraktion beziehen.
  6. Absatz 6In Anhang römisch eins (Spalte 4) sind fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Anhang römisch VI)
    1. Ziffer eins
      mit „F“ gekennzeichnet, wenn sie die Fruchtbarkeit beeinträchtigen können,
    2. Ziffer 2
      mit „f“ gekennzeichnet, wenn sie vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen können,
    3. Ziffer 3
      mit“ D“ gekennzeichnet, wenn sie das Kind im Mutterleib schädigen können,
    4. Ziffer 4
      mit „d“ gekennzeichnet, wenn sie vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen können,
    5. Ziffer 5
      mit „L“ gekennzeichnet, wenn sie Säuglinge über die Muttermilch schädigen können.
  7. Absatz 7In Anhang römisch eins (Spalte 5) findet sich bei krebserzeugenden Arbeitsstoffen ein Verweis auf Anhang römisch III (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe).
  8. Absatz 8In Anhang römisch eins werden TRK-Werte von Fasern als Konzentration in Fasern pro Kubikmetern (F/m3) angegeben. Eine Faser im Sinne des Anhangs römisch eins hat bei einem Verhältnis von Länge zu Durchmesser von größer als 3 : 1 eine Länge von mehr als fünf Mikrometer und einen Durchmesser von weniger als drei Mikrometer.
  9. Absatz 9Wenn in Anhang römisch eins allgemein oder im Besonderen auf die Salze eines organischen Arbeitsstoffes Bezug genommen wird, ist, sofern nicht anderes angegeben, zur Beurteilung der Konzentration die Stammverbindung, von welcher das Salz abgeleitet ist, heranzuziehen.
  10. Absatz 10Bei Arbeitsstoffen, die in der Luft sowohl als Schwebstoff als auch teilweise als Dampf vorliegen, bezieht sich der Grenzwert auf die Gesamtkonzentration des Stoffes als Schwebstoff und als Dampf. Die Grenzwerte für Kühlschmierstoffe bleiben unberührt.

Im RIS seit

19.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20001418

Dokumentnummer

NOR40135097

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