Bundesrecht konsolidiert

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EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz § 11

Kurztitel

EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 112/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EU-VAHG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Vollstreckungsersuchen an andere Mitgliedstaaten

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDas zentrale Verbindungsbüro darf Vollstreckungsersuchen an einen anderen Mitgliedstaat weiterleiten, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen für die Vollstreckung gegeben sind und
    2. Ziffer 2
      der Abgabenanspruch nicht angefochten ist oder nicht mehr angefochten werden kann.
  2. Absatz 2Ungeachtet des Absatz eins, Ziffer 2, kann ein Vollstreckungsersuchen auch die Vollstreckung eines angefochtenen Abgabenanspruchs oder eines angefochtenen Teilbetrags eines Abgabenanspruchs beinhalten. Ein solches Ersuchen ist zu begründen. Wird dem Rechtsmittel später stattgegeben, haftet Österreich als ersuchender Mitgliedstaat für die Erstattung bereits vollstreckter Beträge samt allenfalls geschuldeten Entschädigungsleistungen.
  3. Absatz 3Um Amtshilfe darf nur ersucht werden, wenn zuvor alle nach der Abgabenexekutionsordnung vorgesehenen Vollstreckungsmöglichkeiten ausgeschöpft wurden, es sei denn,
    1. Ziffer eins
      es ist offensichtlich, dass keine Vermögensgegenstände für die Vollstreckung in Österreich vorhanden sind oder dass Vollstreckungsverfahren in Österreich nicht zur vollständigen Begleichung des Abgabenanspruchs führen, und der Vollstreckungsbehörde oder es liegen dem zentralen Verbindungsbüro konkrete Informationen vor, wonach die betreffende Person über Vermögensgegenstände im ersuchten Mitgliedstaat verfügt;
    2. Ziffer 2
      die Durchführung solcher Vollstreckungsmaßnahmen wäre in Österreich mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden.
  4. Absatz 4Jedem Vollstreckungsersuchen ist der für alle Mitgliedstaaten einheitliche Vollstreckungstitel im Sinne des Artikel 12, Absatz eins, der Beitreibungsrichtlinie, dessen Inhalt im Wesentlichen dem des ursprünglichen Exekutionstitels entspricht, beizufügen. Dem Vollstreckungsersuchen dürfen weitere Dokumente, die in Zusammenhang mit dem Abgabenanspruch stehen, beigefügt werden.
  5. Absatz 5Erlangt die ersuchende Behörde in Zusammenhang mit der Angelegenheit, die dem Vollstreckungsersuchen zu Grunde liegt, zweckdienliche Informationen, so leitet sie diese unverzüglich an die ersuchte Behörde weiter.

Im RIS seit

12.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

20007569

Dokumentnummer

NOR40133619

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