Bundesrecht konsolidiert

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Grundausbildung für die Bezirksanwältinnen und Bezirksanwälte § 11

Kurztitel

Grundausbildung für die Bezirksanwältinnen und Bezirksanwälte

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 354/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.11.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Prüfungskommissionen und Prüfungssenate

Paragraph 11,
  1. Absatz einsBei jeder Oberstaatsanwaltschaft ist eine Prüfungskommission (Paragraph 29, BDG 1979) zu errichten, die für deren örtlichen Wirkungsbereich, im Falle von Teilnehmern aus anderen Sprengeln jedoch auch für diese, zuständig ist.
  2. Absatz 2Vorsitzender der Prüfungskommission ist der jeweilige Leiter der Oberstaatsanwaltschaft. Seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission sind über seinen Vorschlag vom Bundesministerium für Justiz zu bestellen.
  3. Absatz 3Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Staatsanwälte und Richter bestellt werden, die mindestens drei Jahre, davon eines ununterbrochen vor ihrer Bestellung in die Kommission, als Staatsanwälte oder Richter bei einer Staatsanwaltschaft oder bei einem Gericht in Strafsachen tätig waren. Überdies können geeignete Mitarbeiter des gehobenen Dienstes, die eine mindestens dreijährige Berufspraxis in Strafsachen oder in der Justizverwaltung oder in der Aus- und Fortbildung aufweisen, in die Kommission bestellt werden. Zur Bestellung der Richter hat die Oberstaatsanwaltschaft einen Vorschlag des Präsidenten des Oberlandesgerichts einzuholen.
  4. Absatz 4Den Vorsitz im jeweiligen Prüfungssenat führt ein Staatsanwalt oder Richter. Daneben gehören jedem Senat zwei weitere Mitglieder an, von denen eines tunlichst ein Richter oder Staatsanwalt und eines tunlichst ein Bediensteter des gehobenen Verwaltungsdienstes sein soll.

Schlagworte

Ausbildungsveranstaltung

Im RIS seit

09.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011

Gesetzesnummer

20007518

Dokumentnummer

NOR40132720

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