Bundesrecht konsolidiert

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Wasserstraßen-Verkehrsordnung § 1001

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 289/2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 31/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1001

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

31.01.2019

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

9. Kapitel
(ohne Inhalt)

10. Kapitel
Gewässerschutz und Beseitigung von an Bord anfallenden Abfällen

Paragraph 10 Punkt 01,

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels bedeuten:

  1. Ziffer eins
    Allgemeine Begriffe in Bezug auf Abfälle:
    1. Litera a
      An Bord anfallender Abfall (Schiffsabfall)“: Stoffe oder Gegenstände gemäß Litera b bis f, die deren Besitzer entsorgt oder plant zu entsorgen oder verpflichtet ist zu entsorgen;
    2. Litera b
      Restladung“: die flüssige Ladung, die nach dem Löschen ohne Einsatz eines Nachlenzsystems im Ladetank und im Leitungssystem verbleibt, sowie Trockenladung, die nach dem Löschen ohne den Einsatz von Besen, Kehrmaschinen oder Vakuumreinigern im Laderaum verbleibt;
    3. Litera c
      öl- und fetthaltiger Schiffsbetriebsabfall“: Altöl, Bilgenwasser und anderen öl- oder fetthaltigen Abfall wie Altfett, Altfilter (gebrauchte Öl- und Luftfilter), Altlappen (verunreinigte Putzlappen und Putzwolle), Gebinde (leere, verunreinigte Behälter) und Verpackungen dieser Abfälle;
    4. Litera d
      Altöl“: gebrauchtes und sonstiges nicht mehr verwendbares Motoren-, Getriebe- und Hydrauliköl;
    5. Litera e
      Bilgenwasser“: ölhaltiges Wasser aus Bilgen des Maschinenraumbereichs, Pieks, Kofferdämmen und Wallgängen;
    6. Litera f
      Altfett“: gebrauchtes Fett, das nach Austritt aus Buchsen, Lagern und Schmieranlagen anfällt und sonstiges nicht mehr verwendbares Fett;
    7. Litera g
      anderer Schiffsbetriebsabfall“: häusliches Abwasser, Hausmüll, Klärschlamm, Slops und übrigen Sonderabfall im Sinne der Ziffer 3 ;,
    8. Litera h
      Abfall aus dem Ladungsbereich“: Abfall und Abwasser, die im Zusammenhang mit der Ladung an Bord des Fahrzeugs entstehen; Restladung und Umschlagsrückstände im Sinne der Ziffer 2, Litera b und d fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung;
    9. Litera i
      Annahmestelle“: ein Fahrzeug oder eine Einrichtung an Land, die von den zuständigen Behörden zur Annahme von Schiffsabfällen zugelassen sind.
  2. Ziffer 2
    Ladungsbereich:
    1. Litera a
      Einheitstransporte“: aufeinanderfolgende Beförderungen, bei denen im Laderaum oder Ladetank des Fahrzeugs ununterbrochen das gleiche Ladegut oder ein anderes Ladegut, dessen Beförderung keine Reinigung des Laderaumes oder des Ladetanks erfordert, befördert wird;
    2. Litera b
      Restladung“: die flüssige Ladung, die nach dem Löschen ohne Einsatz eines Nachlenzsystems im Ladetank und im Leitungssystem verbleibt, sowie Trockenladung, die nach dem Löschen ohne den Einsatz von Besen, Kehrmaschinen oder Vakuumreinigern im Laderaum verbleibt;
    3. Litera c
      Ladungsrückstände“: die flüssige Ladung, die nicht durch das Nachlenzsystem aus dem Ladetank und dem Leitungssystem entfernt werden kann, sowie trockene Ladung, die nicht durch den Einsatz von Kehrmaschinen, Besen oder Vakuumreinigern aus dem Laderaum entfernt werden kann;
    4. Litera d
      Umschlagsrückstände“: Ladung, die beim Umschlag außerhalb des Laderaums auf das Fahrzeug gelangt (z. B. auf das Gangbord);
    5. Litera e
      besenreiner Laderaum“: ein Laderaum, aus dem die Restladung mit Reinigungsgeräten wie Besen oder Kehrmaschinen ohne den Einsatz von saugenden oder spülenden Geräten entfernt worden ist und der nur noch Ladungsrückstände enthält;
    6. Litera f
      nachgelenzter Ladetank“: ein Ladetank, aus dem die Restladung durch den Einsatz eines Nachlenzsystems entfernt worden ist und der nur noch Ladungsrückstände enthält;
    7. Litera g
      vakuumreiner Laderaum“: ein Laderaum, aus dem die Restladung mittels Vakuumtechnik entfernt worden ist, und der deutlich weniger Ladungsrückstände enthält als ein besenreiner Laderaum;
    8. Litera h
      waschreiner Laderaum oder Ladetank“: ein Laderaum oder Ladetank, der nach dem Waschen grundsätzlich für jede Ladungsart geeignet ist;
    9. Litera i
      Reinigung“: die Beseitigung der Restladung aus den Laderäumen beziehungsweise Ladetanks und Leitungssystemen durch geeignete Mittel (z. B. Besen, Kehrmaschine, Vakuumtechnik, Nachlenzsystem), durch die der Entladungsstandard
      „Laderaum besenrein“ oder
      „Laderaum vakuumrein“ oder
      „Ladetank nachgelenzt“
      erreicht wird, sowie die Beseitigung der Umschlagsrückstände und von Verpackungs- und Stauhilfsmitteln;
    10. Litera j
      waschen“: die Beseitigung der Ladungsrückstände aus dem besenreinen oder vakuumreinen Laderaum oder aus dem nachgelenzten Ladetank unter Einsatz von Wasserdampf oder Wasser;
    11. Litera k
      Waschwasser“: das Wasser, das beim Waschen von besenreinen oder vakuumreinen Laderäumen oder von nachgelenzten Ladetanks anfällt. Hierzu wird auch Ballastwasser und Niederschlagswasser gerechnet, das aus diesen Laderäumen oder Ladetanks stammt.
  3. Ziffer 3
    Andere Arten von Abfällen:
    1. Litera a
      häusliches Abwasser“: Abwasser aus Küchen, Essräumen, Waschräumen (Duschen, Waschbecken) und Waschküchen sowie Fäkalabwasser;
    2. Litera b
      Hausmüll“: aus Haushalten und aus Schiffsgastronomie stammende organische und anorganische Abfälle, jedoch ohne Anteile der anderen definierten Schiffsbetriebsabfälle;
    3. Litera c
      Klärschlamm“: Rückstände, die bei Betrieb einer Bordkläranlage an Bord des Fahrzeugs entstehen;
    4. Litera d
      Slops“: ein pumpfähiges oder nicht pumpfähiges Gemisch aus Ladungsrückständen und Waschwasserresten, Rost oder Schlamm;
    5. Litera e
      sonstiger Sonderabfall“: Schiffsbetriebsabfall außer dem öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfall und den unter Litera a bis d genannten Abfällen.

Schlagworte

Ölfilter, Motorenöl, Getriebeöl, Verpackungsmittel

Im RIS seit

09.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20007447

Dokumentnummer

NOR40131631

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