Bundesrecht konsolidiert

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Grundausbildungsverordnung der Parlamentsdirektion § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung der Parlamentsdirektion

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 224/2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 305/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2011

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ausbildungsplan und Ausbildungsgang

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Personalentwicklung der Parlamentsdirektion hat für jede/n Auszubildende/n innerhalb von sechs Monaten nach Dienstantritt einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen.
    In die Konzeption des Ausbildungsplans sind die/der Dienstvorgesetzte sowie die/der Auszubildende einzubeziehen. Auf die individuellen Bedürfnisse der/des Auszubildenden ist dabei Rücksicht zu nehmen.
  2. Absatz 2In den Ausbildungsplan sind alle Module aufzunehmen, die von der/dem Bediensteten zu absolvieren sind. Gleichzeitig ist die Dauer und allfällige Reihenfolge der Absolvierung der einzelnen Module festzulegen.
  3. Absatz 3Der Ausbildungsplan ist so zu gestalten, dass der Abschluss der Grundausbildung innerhalb der Ausbildungsphase gemäß Paragraph 138, BDG oder Paragraph 66, VBG 1948 möglich ist.
  4. Absatz 4Für folgende Gruppen von Bediensteten werden jeweils gemeinsame Ausbildungsmodule festgelegt:
    1. Ziffer eins
      Angehörige der Verwendungsgruppen A1 und A2
    2. Ziffer 2
      Angehörige der Verwendungsgruppen A3 und A4
    3. Ziffer 3
      Angehörige der Verwendungsgruppe A5
  5. Absatz 5Für Angehörige der Verwendungsgruppen A, B, C, D und E bzw. der Entlohnungsgruppen v1, v2, v3 und v4 gelten die Ausbildungsmodule und die Bestimmungen für die vergleichbaren Verwendungsgruppen gemäß Absatz 4,
  6. Absatz 6Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Rahmen der Grundausbildung gilt als Dienst.
  7. Absatz 7Die Lehrveranstaltungen im Rahmen der Grundausbildung sind zu evaluieren. Zu diesem Zweck ist jedes Ausbildungsmodul von der/dem Auszubildenden zu beurteilen.

Im RIS seit

15.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2020

Gesetzesnummer

20007364

Dokumentnummer

NOR40129929

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