(5)Absatz 5Für Angehörige der Verwendungsgruppen A, B, C, D und E bzw. der Entlohnungsgruppen v1, v2, v3 und v4 gelten die Ausbildungsmodule und die Bestimmungen für die vergleichbaren Verwendungsgruppen gemäß Abs. 4.Für Angehörige der Verwendungsgruppen A, B, C, D und E bzw. der Entlohnungsgruppen v1, v2, v3 und v4 gelten die Ausbildungsmodule und die Bestimmungen für die vergleichbaren Verwendungsgruppen gemäß Absatz 4,