Bundesrecht konsolidiert

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Außenwirtschaftsgesetz 2011 § 29

Kurztitel

Außenwirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 26/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

30.06.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AußWG 2011

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Widerruf und Aussetzung von Allgemeingenehmigungen

Paragraph 29,
  1. Absatz einsWird einem zertifizierten Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat die Zertifizierung entzogen, so gelten alle Allgemeingenehmigungen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, Litera c, gegenüber diesem Unternehmen mit dem Wirksamwerden des Entzugs kraft Gesetzes als widerrufen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat den Widerruf unverzüglich, nachdem er vom Entzug Kenntnis erhalten hat, in geeigneter Weise kundzumachen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung eine Allgemeingenehmigung im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, Litera c, für die Lieferung an ein bestimmtes, in einem anderen EU-Mitgliedstaat zertifiziertes Unternehmen auszusetzen, wenn er auch nach Konsultationen mit dem betroffenen anderen EU-Mitgliedstaat aufgrund einer Mitteilung gemäß Paragraph 69, Absatz 2, Zweifel daran hat, dass dieses Unternehmen weiterhin Gewährleistung dafür bietet, dass es zu keiner Ausfuhr von Gütern aus der Europäischen Union kommt, die im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück stünde.
  3. Absatz 3Sofern der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nach Aussetzung der Allgemeingenehmigung gemäß Absatz 2, zu der Überzeugung kommt, dass die Zweifel an der Erfüllung aller Zertifizierungsvoraussetzungen durch das betroffene Unternehmen nicht mehr bestehen, hat er die Verordnung gemäß Absatz 2, unverzüglich aufzuheben.

Im RIS seit

29.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2016

Gesetzesnummer

20007221

Dokumentnummer

NOR40127988

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/26/P29/NOR40127988

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