Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Abkürzung

RStDGNächster Suchbegriff

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Grundsätze für die Erstattung der Besetzungsvorschläge

Paragraph 33,
  1. Absatz einsJeder Vorheriger SuchbegriffBesetzungsvorschlagNächster Suchbegriff hat, wenn genügend geeignete Bewerber auftreten, mindestens drei Personen, wenn aber mehr als eine Planstelle zu besetzen ist, mindestens doppelt so viele Personen zu umfassen, als Richter zu ernennen sind. Für jeden in den Vorheriger SuchbegriffBesetzungsvorschlagNächster Suchbegriff aufgenommenen Bewerber, dessen letzte Ernennung noch nicht 18 Monate zurückliegt, erhöht sich die Mindestzahl der vorzuschlagenden Bewerber um eine Person.
  2. Absatz 2Die Aufnahme in den Vorheriger SuchbegriffBesetzungsvorschlagNächster Suchbegriff und die Reihung im Vorheriger SuchbegriffBesetzungsvorschlagNächster Suchbegriff hat, ausgehend von den Kriterien des Paragraph 54, Absatz eins,, nach Maßgabe der Eignung der einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber für die ausgeschriebene Planstelle zu erfolgen. Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, entscheidet bei gleicher Eignung
    1. Ziffer eins
      bei Ersternennungen die längere Rechtspraxis (Paragraph 26, Absatz eins,),
    2. Ziffer 2
      bei Folgeernennungen die längere Dienstzeit als Richterin oder Richter und Staatsanwältin oder Staatsanwalt; bei einem Vorheriger SuchbegriffBesetzungsvorschlagNächster Suchbegriff für die Planstelle einer Senatspräsidentin oder eines Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes oder des Obersten Gerichtshofes ist zwischen Bewerberinnen und Bewerbern, die bereits auf Richterplanstellen bei dem betreffenden Gerichtshof ernannt sind, die Dienstzeit als Richterin oder Richter nur insoweit entscheidend, als sie bei dem betreffenden Gerichtshof zurückgelegt worden ist.
  3. Absatz 3Bei der Erstattung von Besetzungsvorschlägen für Planstellen beim Obersten Gerichtshof ist bei gleicher Eignung, sofern nichts anderes bestimmt ist, Bewerbern aus unterrepräsentierten Oberlandesgerichtssprengeln der Vorzug zu geben.
  4. Absatz 4Paragraph 4, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß von der „Herabsetzung der Wochendienstzeit“ auch die „Herabsetzung der Auslastung“ und von der „Teilbeschäftigung“ auch die „Teilauslastung“ erfaßt sind.
  5. Absatz 5Der Personalsenat hat seinen Vorheriger SuchbegriffBesetzungsvorschlag zu begründen und sich in der Begründung über das Maß der Eignung jedes einzelnen Bewerbers zu äußern.

Schlagworte

Kriterium, Vorschlag, Frauenförderung, Frauenbevorzugung,
Föderalistisches Prinzip

Im RIS seit

14.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40126307

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P33/NOR40126307

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