(3)Absatz 3Kann eine Veräußerung nach Abs. 2 nicht erfolgen und ist eine Veräußerung solcher Sachgüter allenfalls auch im Wege einer Altmaterialverwertung nicht möglich, so können sie auf Grundlage des § 75 Abs. 5 Z 1 lit. a BHG 2013Kann eine Veräußerung nach Absatz 2, nicht erfolgen und ist eine Veräußerung solcher Sachgüter allenfalls auch im Wege einer Altmaterialverwertung nicht möglich, so können sie auf Grundlage des Paragraph 75, Absatz 5, Ziffer eins, Litera a, BHG 2013
karitativen oder gemeinnützigen Einrichtungen,
den eigenen Bediensteten oder
einem anderen sonstigen Rechtsträger
unentgeltlich überlassen werden oder sie sind der Entsorgung bzw. Vernichtung zuzuführen. Diese Bestimmungen gelten grundsätzlich auch für nicht in die SGÜ zu übernehmende Sachgüter nach § 5 Abs. 1 Z 1 bis Z 5. Für militärische Sachgüter nach § 5 Abs. 1 Z 2 ist jedoch nur die Altmaterialverwertung zulässig.unentgeltlich überlassen werden oder sie sind der Entsorgung bzw. Vernichtung zuzuführen. Diese Bestimmungen gelten grundsätzlich auch für nicht in die SGÜ zu übernehmende Sachgüter nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 5, Für militärische Sachgüter nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ist jedoch nur die Altmaterialverwertung zulässig.