Bundesrecht konsolidiert

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Rechtspraktikantengesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtspraktikantengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 644/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

24.02.2023

Abkürzung

RPG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Meldepflichten

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDer Rechtspraktikant hat Änderungen seines Namens, seines Familienstandes oder seines Wohnsitzes, den Bestand, die Aufnahme, Änderung oder Beendigung eines Dienstverhältnisses, die Einleitung eines Strafverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, eine strafgerichtliche Verurteilung sowie den Verlust der vollen Handlungsfähigkeit dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Wege des Vorstehers des Gerichtes, dem er zur Ausbildung zugewiesen ist, zu melden. Allfällige weitere Meldepflichten bleiben unberührt.
  2. Absatz 2Der Meldung über den Bestand, die Aufnahme oder die Änderung eines Dienstverhältnisses ist eine Bestätigung des Dienstgebers anzuschließen, daß der Rechtspraktikant (weiterhin) die gerichtlichen Dienststunden einhalten kann.

Schlagworte

Pflichtenkatalog

Im RIS seit

28.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10002800

Dokumentnummer

NOR40124628

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/644/P11/NOR40124628

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