Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Mindestlohntarif für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Salzburg § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mindestlohntarif für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Salzburg

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 376/2010 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 392/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 10,

Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Im RIS seit

06.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2011

Gesetzesnummer

20006997

Dokumentnummer

NOR40122911

Navigation im Suchergebnis