Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bestandsspezifische Impfstoffe - Betriebsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
27.07.2010
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BIBO
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Kennzeichnung
§ 11.
(1)Absatz einsDie Kennzeichnung von bestandsspezifischen Impfstoffen hat auf dem Behältnis in deutlich lesbarer Schrift und in dauerhafter Weise zu erfolgen und muss Folgendes enthalten:
Bezeichnung des bestandsspezifischen Impfstoffs,
den Hinweis „Bestandsspezifischer Impfstoff“,
Wirksame Bestandteile nach Art oder Darreichungsform bezogen auf ein bestimmtes Volumen oder Gewicht,
Name des/der verschreibenden Tierarztes/Tierärztin,
Name des Bestandinhabers oder einer eindeutig diesem und der individuellen Verschreibung zuordenbaren Bezugsnummer,
„verschreibungspflichtig“ oder “rezeptpflichtig“,
Lagerungsbedingungen, und
Haltbarkeit nach erstmaligem Öffnen/Anbruch des Behältnisses.
(2)Absatz 2Bei der Abgabe von bestandsspezifischen Impfstoffen an den Tierarzt/die Tierärztin ist diesem/dieser ein Begleitschreiben zu übergeben, das mindestens Folgendes enthält:
Name und Anschrift des Herstellers,
Bezeichnung des bestandsspezifischen Impfstoffs,
Wirksame Bestandteile nach Art oder Darreichungsform bezogen auf ein bestimmtes Volumen oder Gewicht,
Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln und sonstige Wechselwirkungen,
Zieltierart und Beschränkungen der Anwendung,
Dosierung und Art der Anwendung,
Besondere Warnhinweise, und
Besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung.
Im RIS seit
13.09.2010
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2010
Gesetzesnummer
20006874
Dokumentnummer
NOR40121239