Bundesrecht konsolidiert

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Vermessungsverordnung 2010 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermessungsverordnung 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 115/2010 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 307/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

07.05.2012

Außerkrafttretensdatum

30.11.2016

Abkürzung

VermV

Index

95/03 Vermessungsrecht

Text

Mappenberichtigung

Paragraph 10,

Bei Plänen über Vermessungen für den im Paragraph 52, Ziffer 5, VermG angeführten Zweck (Mappenberichtigung) sind die Paragraphen 8 und 9 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    anstelle der Gegenüberstellung sind die Grundstücksnummern, die Eigentümer und, sofern das Grundstück zur Gänze vermessen wurde, das bisherige und das neue Flächenausmaß anzuführen;
  2. Ziffer 2
    in der zeichnerischen Darstellung gemäß Paragraph 9, sind die bisherigen Angaben der Katastralmappe in schwarzer Farbe und die sich aus der Mappenberichtigung ergebenden Angaben in blauer Farbe ersichtlich zu machen; ungültig werdende Linien und Zeichen sind blau durchzustreichen. Die Einbindung der berichtigten Grenzlinien in den unveränderten Stand der Katastralmappe ist mit der entsprechenden Signatur des Zeichenschlüssels darzustellen.

Im RIS seit

06.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2016

Gesetzesnummer

20006756

Dokumentnummer

NOR40117405

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