Bundesrecht konsolidiert

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Luftverkehrsregeln 2010 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsregeln 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 80/2010 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 297/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

11.03.2010

Außerkrafttretensdatum

10.12.2014

Abkürzung

LVR 2010

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

2. Abschnitt
Besondere Flugarten

Schleppflüge

Paragraph 11,
  1. Absatz einsSchleppflüge dürfen nur nach den Sichtflugregeln durchgeführt werden.
  2. Absatz 2Bei Schleppflügen - mit Ausnahme von Segelschleppflügen - hat der Pilot mit einer zur Zeit der Aufnahme des Schleppgegenstandes in der Nähe der Aufnahmestelle befindlichen Person ein für ihn deutlich wahrnehmbares Zeichen zu vereinbaren, durch welches ihm diese Person gegebenenfalls anzeigt, das der Schleppgegenstand aus Sicherheitsgründen abgeworfen werden muss.

Im RIS seit

23.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2014

Gesetzesnummer

20006720

Dokumentnummer

NOR40116684

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