Bundesrecht konsolidiert

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Volksbegehrengesetz 1973 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Volksbegehrengesetz 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 344/1973 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.03.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Index

10/06 Direkte Demokratie

Text

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDer Stimmberechtigte, der während der Eintragungszeit vor der Eintragungsbehörde erscheint, um seine Unterschrift in die Eintragungslisten einzutragen, hat seinen Namen zu nennen, seine Adresse zu bezeichnen und eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vorzulegen, aus der seine Identität einwandfrei ersichtlich ist, wobei die Bestimmungen des Paragraph 67, Absatz 2 und 3 NRWO sinngemäß anzuwenden sind.
  2. Absatz 2Die Eintragungsbehörde hat vor der Zulassung zur Eintragung festzustellen, ob die Person, die eine Eintragung vornehmen will, in der Wählerevidenz eingetragen und stimmberechtigt (Paragraph 6,) ist. Personen, bei denen in der Wählerevidenz die Erteilung einer Bestätigung über die Wahlberechtigung ersichtlich gemacht ist (Paragraph 4, Absatz 2,), sind mit dem Hinweis nicht zur Eintragung zuzulassen, dass ihre Unterschrift auf der dem Einleitungsantrag angeschlossenen Unterstützungserklärung als gültige Eintragung für das Volksbegehren gilt. In Gemeinden, in denen die Wählerevidenz nach Wahlsprengeln angelegt ist, kann für die Feststellung, wer zur Eintragung in die Eintragungslisten zuzulassen ist, auch ein Auszug aus der Wählerevidenz (Stimmliste), in der die Stimmberechtigung (Paragraph 6,) und die Vormerkungen über erteilte Bestätigungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, zu berücksichtigen sind, verwendet werden. Die Stimmlisten können auch in elektronischer Form geführt werden.
  3. Absatz 3Wenn sich über die Identität eines Stimmberechtigten Zweifel ergeben, ist er aufzufordern, Nachweise zu erbringen, welche seine Identität glaubhaft machen. Werden die Zweifel nicht behoben, so ist er zur Eintragung nicht zuzulassen. Das gleiche gilt, wenn eine Person in der Wählerevidenz nicht als stimmberechtigt eingetragen ist. Gegen die Entscheidung über die Nichtzulassung zur Eintragung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
  4. Absatz 4Die Eintragungsbehörde hat sich im Beisein des Stimmberechtigten von der Vollständigkeit und der Richtigkeit seiner Angaben gemäß Paragraph 11, Absatz eins und deren Verzeichnung in der Eintragungsliste zu überzeugen und allfällige Mängel, welche die Gültigkeit der Eintragung berühren könnten, zu verbessern.
  5. Absatz 5Stimmberechtigte, denen der Besuch des Eintragungslokals während des Eintragungszeitraumes infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen unmöglich ist, und die im Besitz einer Stimmkarte gemäß Paragraph 7, Absatz 3, sind, sind auf Wunsch von der Eintragungsbehörde zu einem von dieser festzulegenden Zeitpunkt innerhalb des Eintragungszeitraumes zum Zweck der Eintragung aufzusuchen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2010

Schlagworte

Gehfähigkeit

Im RIS seit

14.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10000532

Dokumentnummer

NOR40116337

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/344/P10/NOR40116337