Bundesrecht konsolidiert

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Europawahlordnung § 80

Kurztitel

Europawahlordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 117/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 80

Inkrafttretensdatum

01.03.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EuWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Anfechtung

Paragraph 80,

Innerhalb einer Woche vom Tag der Verlautbarung kann die Feststellung der Bundeswahlbehörde (Paragraph 78,) beim Verfassungsgerichtshof wegen jeder behaupteten Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines veröffentlichten Wahlvorschlags (Paragraph 36,) angefochten werden. Die Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Anfechtung längstens innerhalb von vier Wochen nach ihrer Einbringung zu entscheiden.

Im RIS seit

15.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2016

Gesetzesnummer

10001436

Dokumentnummer

NOR40116112

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/117/P80/NOR40116112