Bundesrecht konsolidiert

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Bundeshaushaltsgesetz 2013 § 107

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 139/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 107

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHG 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Physische Aufbewahrung

Paragraph 107,
  1. Absatz einsGebarungsunterlagen in Papierform, die sich wegen der Größe, Beschaffenheit oder aus sonstigen Gründen nicht für die Aufbewahrung in digitaler Form eignen, sind physisch aufzubewahren.
  2. Absatz 2Die Gebarungsunterlagen nach Absatz eins, sind getrennt nach Finanzjahren in systematischer Weise aufzubewahren. Beziehen sich die Gebarungsunterlagen auf mehrere Finanzjahre, sind sie bei dem Finanzjahr geordnet aufzubewahren, in dem der Geschäftsfall abgeschlossen wurde. Beziehen sich die Gebarungsunterlagen auf mehrere Verrechnungskreise, sind sie nach Konten geordnet aufzubewahren.

Im RIS seit

05.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2015

Gesetzesnummer

20006632

Dokumentnummer

NOR40114041

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