Bundesrecht konsolidiert

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Bundeshaushaltsgesetz 2013 § 102

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 139/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 102

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHG 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Voranschlagsvergleichsrechnungen

Paragraph 102,
  1. Absatz einsIn der Voranschlagsvergleichsrechnung für die Ergebnisrechnung sind unter Zugrundelegung der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Gliederung sowie unter Zugrundelegung der Mittelverwendungs- und Mittelaufbringungsgruppen die Voranschlagswerte des Ergebnisvoranschlages sowie die tatsächlichen Aufwendungen und Erträge darzustellen und die Unterschiede zwischen den Ergebnisvoranschlagswerten und den tatsächlichen Aufwendungen und Erträgen nachzuweisen.
  2. Absatz 2In der Voranschlagsvergleichsrechnung für die Finanzierungsrechnung sind unter Zugrundelegung der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Gliederung sowie unter Zugrundelegung der Mittelverwendungs- und Mittelaufbringungsgruppen
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        die Voranschlagswerte des Finanzierungsvoranschlages und
      2. Litera b
        die tatsächlichen Ein- und Auszahlungen darzustellen sowie
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        die Unterschiede zwischen den Finanzierungsvoranschlagswerten und den tatsächlichen Ein- und Auszahlungen,
      2. Litera b
        die offen gebliebenen Obligos der Forderungen,
      3. Litera c
        Verbindlichkeiten und
      4. Litera d
        die Bindungen in der Finanzierungsrechnung nachzuweisen.
  3. Absatz 3Die Ergebnisse der Voranschlagsvergleichsrechnung nach Absatz eins und 2 sind zu begründen. Weiters sind - nach Ein- und Auszahlungen getrennt - die Vorberechtigungen und Vorbelastungen aufgegliedert nachzuweisen.
  4. Absatz 4Über Anforderung des Rechnungshofes sind für Zwecke der Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses weitere Nachweise zur Voranschlagsvergleichsrechnung zu erbringen.

Schlagworte

Mittelverwendungsgruppe, Einzahlung

Im RIS seit

05.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2015

Gesetzesnummer

20006632

Dokumentnummer

NOR40114036

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