Bundesrecht konsolidiert

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Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich - Protokoll über Änderung Art. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich - Protokoll über Änderung

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 131/2009 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 26/2015

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

07.12.2009

Außerkrafttretensdatum

26.05.2011

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 1

Das Übereinkommen über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich 1 wird wie folgt geändert:

1. Nach Kapitel römisch fünf werden die folgenden drei Kapitel eingefügt:

"KAPITEL römisch fünf A

EINRICHTUNG EINES AKTENNACHWEISSYSTEMS FÜR ZOLLZWECKE

Artikel 12 A

(1) Zusätzlich zu den Daten nach Artikel 3 umfasst das Zollinformationssystem Daten nach diesem Kapitel in einem gesonderten Bestand, nachstehend 'Aktennachweissystem für Zollzwecke' genannt. Alle Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten unbeschadet der Bestimmungen dieses Kapitels und der Kapitel römisch fünf B und römisch fünf C auch für das Aktennachweissystem für Zollzwecke.

(2) Zweck des Aktennachweissystems für Zollzwecke ist, den für die Zollfahndung zuständigen, nach Artikel 7 benannten Behörden eines Mitgliedstaats, die Ermittlungen über eine oder mehrere Personen oder Unternehmen aufnehmen oder durchführen, zu ermöglichen, die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten ausfindig zu machen, die mit Ermittlungen über diese Personen oder Unternehmen befasst sind oder waren, um durch Informationen über die Existenz von Ermittlungsakten den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Zweck zu erreichen.

(3) Für die Zwecke des Aktennachweissystems für Zollzwecke übermittelt jeder Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und dem in Artikel 16 genannten Ausschuss ein Verzeichnis schwerer Zuwiderhandlungen gegen seine einzelstaatlichen Rechtsvorschriften.

Diese Liste enthält lediglich Zuwiderhandlungen, die

- mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßnahme der Sicherung und Besserung von mindestens zwölf Monaten oder

- mit einer Geldstrafe von mindestens 15000 EUR

bedroht sind.

(4) Benötigt der Mitgliedstaat, der Daten aus dem Aktennachweissystem für Zollzwecke abruft, weiter gehende Angaben zu der gespeicherten Ermittlungsakte über eine Person oder ein Unternehmen, so ersucht er den eingebenden Mitgliedstaat nach Maßgabe der geltenden Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe um Amtshilfe.

KAPITEL römisch fünf B

BETRIEB UND NUTZUNG DES AKTENNACHWEISSYSTEMS FÜR ZOLLZWECKE

Artikel 12 B

(1) Die zuständigen Behörden geben Daten aus Ermittlungsakten in das Aktennachweissystem für Zollzwecke für die Zwecke des Artikels 12 A Absatz 2 ein. Diese Daten dürfen nur folgende Kategorien umfassen:

i) Personen oder Unternehmen, die Gegenstand einer Ermittlungsakte der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats sind oder waren und

- die nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts des betroffenen Mitgliedstaats im Verdacht stehen, eine schwere Zuwiderhandlung gegen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu begehen, begangen zu haben oder an der Begehung einer solchen Zuwiderhandlung beteiligt zu sein oder gewesen zu sein oder

- bei denen eine solche Zuwiderhandlung festgestellt worden ist oder

- denen wegen einer solchen Zuwiderhandlung eine Verwaltungs- oder gerichtliche Strafe auferlegt wurde;

ii) den von der Ermittlungsakte betroffenen Bereich;

iii) den Namen, die Staatsangehörigkeit, Adressangaben der aktenführenden Behörde des Mitgliedstaats zusammen mit dem Aktenzeichen.

Die Daten nach den Ziffern i) bis iii) werden für jede Person oder jedes Unternehmen in einem gesonderten Datensatz eingegeben. Eine Verknüpfung der Datensätze ist nicht zulässig.

(2) Die personenbezogenen Daten nach Absatz 1 Ziffer i) dürfen nur Folgendes umfassen:

i) bei Personen: Name, Geburtsname, Vornamen und angenommene Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Geschlecht;

ii) bei Unternehmen: Firma, der im Geschäftsverkehr benutzte Firmenname, Sitz des Unternehmens und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

(3) Die Daten werden für eine begrenzte Dauer gemäß Artikel 12 E eingegeben.

Artikel 12 C

Ein Mitgliedstaat ist im Einzelfall nicht verpflichtet, die Eingaben nach Artikel 12 B zu machen, wenn und solange diese Speicherung die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen des betreffenden Mitgliedstaats, insbesondere im Bereich des Datenschutzes, beeinträchtigt.

Artikel 12 D

(1) Die Eingabe von Daten in das Aktennachweissystem für Zollzwecke und deren Abfrage ist den in Artikel 12 A Absatz 2 genannten Behörden vorbehalten.

(2) Eine Abfrage im Aktennachweissystem für Zollzwecke enthält folgende personenbezogene Daten:

i) bei Personen: den Vornamen und/oder den Namen und/oder den Geburtsnamen und/oder den angenommenen Namen und/oder das Geburtsdatum,

ii) bei Unternehmen: die Firma und/oder den im Geschäftsverkehr benutzten Firmennamen und/oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

KAPITEL römisch fünf C

SPEICHERDAUER IM AKTENNACHWEISSYSTEM FÜR ZOLLZWECKE

Artikel 12 E

(1) Die Speicherdauer richtet sich nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und den Verfahren des eingebenden Mitgliedstaats. Folgende Zeiträume, beginnend mit dem Tag der Eingabe der Daten in die Ermittlungsakte, dürfen jedoch in keinem Fall überschritten werden:

i) Daten zu Akten über laufende Ermittlungen werden nicht länger als drei Jahre gespeichert, wenn in diesem Zeitraum keine Zuwiderhandlung festgestellt worden ist; die Daten werden vorher gelöscht, wenn seit der letzten Ermittlungstätigkeit ein Jahr vergangen ist;

ii) Daten zu Akten über Ermittlungen, die zur Feststellung einer Zuwiderhandlung, aber noch nicht zu einer Verurteilung oder einer Geldstrafe geführt haben, werden nicht länger als sechs Jahre gespeichert;

iii) Daten zu Akten über Ermittlungen, die zu einer Verurteilung oder einer Geldstrafe geführt haben, werden nicht länger als zehn Jahre gespeichert.

(2) In jeder Phase der Ermittlungen im Sinne von Absatz 1 Ziffern i), ii) und iii) sind, sobald nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des eingebenden Mitgliedstaats der Verdacht gegen eine Person oder ein Unternehmen nach Artikel 12 B nicht mehr besteht, die Daten zu dieser Person oder diesem Unternehmen unverzüglich zu löschen.

(3) Das Aktennachweissystem für Zollzwecke löscht die Daten automatisch an dem Tag, an dem die maximalen Speicherfristen nach Absatz 1 überschritten werden."

2. In Artikel 20 werden die Worte "Artikel 12 Absätze 1 und 2" durch die Worte "Artikel 12 Absätze 1 und 2 und Artikel 12 E" ersetzt.

_____________________________

1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 189 aus 2000,.

Im RIS seit

28.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2015

Gesetzesnummer

20006601

Dokumentnummer

NOR40113082

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