Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Fremdenpolizeigesetz 2005 § 46a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46a

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

30.06.2011

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Duldung

Paragraph 46 a,
  1. Absatz einsDer Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist geduldet, solange deren Abschiebung gemäß
    1. Ziffer eins
      Paragraphen 50 und 51 oder
    2. Ziffer 2
      Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist oder
    3. Ziffer 3
      aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich scheint,
    es sei denn, dass nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt.
  2. Absatz 2Die Behörde kann Fremden, deren Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet ist, eine Karte für Geduldete ausstellen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
  3. Absatz 3Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
    2. Ziffer 2
      eine Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegt;
    3. Ziffer 3
      das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
    4. Ziffer 4
      andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.

    Der Fremde hat die Karte unverzüglich der Behörde vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Behörde ermächtigt, die Karte abzunehmen. Abgenommene Karten sind unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren örtlichen Wirkungsbereich das Organ eingeschritten ist. Diese hat die Karte an die zuständige Behörde weiterzuleiten.

Im RIS seit

15.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2011

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40112551

Navigation im Suchergebnis