Bundesrecht konsolidiert

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Kunstrückgabegesetz § 3

Kurztitel

Kunstrückgabegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 181/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

24.11.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KRG

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Beirat

Paragraph 3,
  1. Absatz einsBeim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur wird ein Beirat eingerichtet, der die in Paragraph 2, genannten Bundesministerinnen / Bundesminister bei der Feststellung jener Personen, denen Gegenstände gemäß Paragraph eins, zu übereignen sind, zu beraten hat.
  2. Absatz 2Mitglieder des Beirates sind:
    1. Ziffer eins
      je eine Vertreterin / ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, des Bundesministeriums für Justiz, des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur sowie des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport;
    2. Ziffer 2
      eine Vertreterin / ein Vertreter der Finanzprokuratur mit beratender Stimme;
    3. Ziffer 3
      je eine / ein von der Universitätenkonferenz zu nominierende Expertin / zu nominierender Experte auf dem Gebiet der Geschichte sowie der Kunstgeschichte;
    4. Ziffer 4
      sofern der Beirat über die Rückgabe eines Gegenstandes berät, welcher nicht in die Zuständigkeit eines der in Ziffer eins, genannten Bundesministerien fällt, eine Vertreterin / ein Vertreter des zuständigen Bundesministeriums.
  3. Absatz 3Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  4. Absatz 4Der Beirat fasst seine Empfehlungen auf Grund von Berichten der Kommission für Provenienzforschung des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur. Der Beirat kann weiters andere Sachverständige und geeignete Auskunftspersonen beiziehen.
  5. Absatz 5Die Bestellung und Abberufung des Vorsitzenden / der Vorsitzenden und dessen / deren Stellvertreter / Stellvertreterin aus dem Kreise der in Absatz 2, genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sowie die Bestellung und Abberufung der weiteren in Absatz 2, genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates obliegt der Bundesministerin / dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur. Die Bestellung erfolgt jeweils auf drei Jahre. Neuerliche Bestellungen sind zulässig. Ein Mitglied (Ersatzmitglied) kann von der Bundesministerin / dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur nur auf eigenen Wunsch oder wenn es aus körperlichen, geistigen oder sonstigen schwerwiegenden Gründen nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen, nach Anhörung der entsendenden Stelle abberufen werden.
  6. Absatz 6Die Bundesministerin / Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur oder der / die Vorsitzende berufen den Beirat zu Sitzungen ein.
  7. Absatz 7Zu einem Beschluß des Beirates ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  8. Absatz 8Der Beirat beschließt seine Geschäftsordnung, die von der Bundesministerin / vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zu genehmigen ist, mit einfacher Mehrheit. Die Geschäftsordnung hat unter Bedachtnahme auf Absatz eins, die Tätigkeit des Beirates möglichst zweckmäßig zu regeln. Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen, wenn sie dieser Voraussetzung entspricht.

Im RIS seit

30.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2016

Gesetzesnummer

10010094

Dokumentnummer

NOR40111547

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/181/P3/NOR40111547