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Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien § 6

Kurztitel

Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 347/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.10.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Wahlen

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Wahl der Schiedsrichter gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, hat gleichzeitig mit den Wahlen in die Börsekammer zu erfolgen. Zum Schiedsrichter kann jedes Börsemitglied gewählt werden, das mindestens 30 Jahre alt ist. Für die Wahl sind die Bestimmungen betreffend das Wahlrecht und das Wahlverfahren gemäß dem Börsestatut sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Wahl der Schiedsrichter gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, erfolgt in der konstituierenden Sitzung der Börsekammer.

Im RIS seit

12.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012

Gesetzesnummer

20006503

Dokumentnummer

NOR40111201

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