Bundesrecht konsolidiert

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Schulobstverordnung 2009 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulobstverordnung 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 301/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

19.09.2009

Außerkrafttretensdatum

05.09.2010

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretedatum gesetzt.

Text

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDer Antragsteller hat den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, dem Rechnungshof und der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen, die entsprechenden Kontrollen zu ermöglichen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automationsunterstützter Buchführung hat er auf seine Kosten den Prüforganen auf Verlangen Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen im unbedingt notwendigen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2Die Duldungs- und Mitwirkungspflichten gemäß Absatz eins, gelten auch für die in Paragraph 6, genannten Schulen, sofern diese nicht selbst Antragsteller sind.
  3. Absatz 3Soweit dem Antragsteller eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt wurde, ist er verpflichtet, der AMA das Finanzamt, bei dem er zur Umsatzsteuer erfasst ist, die diesbezügliche Steuernummer sowie die UID-Nummer bekannt zu geben.

Schlagworte

Duldungspflicht, Betriebsraum, Geschäftszeit

Im RIS seit

19.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2009

Gesetzesnummer

20006483

Dokumentnummer

NOR40110891

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