Bundesrecht konsolidiert

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Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 289/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 19/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

11.09.2009

Außerkrafttretensdatum

07.01.2013

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Sprachliche Gleichstellung

Paragraph 13,
  1. Absatz einsIn allen Rechtsvorschriften, internen und externen Schriftstücken sowie Publikationen des Ressorts sind Personenbezeichnungen sowohl in weiblicher als auch in männlicher oder in geschlechtsneutraler Form zu verwenden.
  2. Absatz 2In Erlässen, Verfügungen und im Schriftverkehr des Finanzressorts sowie an den Amtstafeln und Türschildern sind Frauen sprachlich sichtbar zu machen. Alle weibliche Bedienstete betreffenden Bezeichnungen sowie alle Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen von Frauen sind, soweit es sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form zu verwenden.

Im RIS seit

19.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2013

Gesetzesnummer

20006452

Dokumentnummer

NOR40110248

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