Bundesrecht konsolidiert

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Suchtgiftverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Suchtgiftverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 374/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 480/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

20.12.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

SV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,
  1. Absatz einsSuchtgifte im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Suchtmittelgesetz sind die im Anhang I unter römisch eins.1. sowie die in den Anhängen römisch II und römisch III dieser Verordnung erfaßten Stoffe und Zubereitungen.
  2. Absatz 2Die in den Anhängen römisch IV und V dieser Verordnung unter römisch IV.1. und römisch fünf.1. erfaßten Stoffe und Zubereitungen sind im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Suchtmittelgesetz den Suchtgiften gemäß Absatz eins, gleichgestellt.
  3. Absatz 3Die in den Anhängen römisch eins, römisch IV und römisch fünf dieser Verordnung unter römisch eins.2., römisch IV.2. und römisch fünf.2. erfaßten Stoffe und Zubereitungen sind im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Suchtmittelgesetz den Suchtgiften gemäß Absatz eins, gleichgestellt.
  4. Absatz 4Als Suchtgifte unterliegen dem Suchtmittelgesetz und dieser Verordnung sämtliche in den Anhängen römisch eins bis römisch fünf angeführten Stoffe und Zubereitungen.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2008,)

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2021

Gesetzesnummer

10011053

Dokumentnummer

NOR40103140

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